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Kosten sparen bei Arzneimitteln
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Arzneimittel ohne Zuzahlung

Zum 1. Mai 2006 ist das Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung - kurz AVWG - in Kraft getreten.  Wichtigste Änderung: Bei der Verordnung von Arzneimitteln, deren Apothekenverkaufspreise inkl. MwSt. den Wert der jeweiligen Zuzahlungsbefreiungsgrenze nicht überschreiten, sind Versicherte von der gesetzlichen Zuzahlung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V befreit.

Damit ist es durchaus überlegenswert, solche kostengünstigen Arzneimittel zu nutzen. Sie sparen damit mindestens fünf Euro Zuzahlung. Wenn viele weitere Versicherte von der Regelung Gebrauch machen, verringern sich die beitragsrelevanten Arzneimittelkosten der landwirtschaftlichen Krankenkassen insgesamt.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben daher am 11. Mai 2006 erstmals gemeinsam und einheitlich für bestimmte zu Lasten ihrer Krankenkassen abgegebene Arzneimittel Zuzahlungsbefreiungsgrenzen festgelegt. In diesem Zusammenhang werden sämtliche jeweils aktuell zuzahlungsbefreiten Arzneimittel veröffentlicht. Preismeldungen von Arzneimittelanbietern, Marktein- oder -austritte sind stets zum 1. und 15. eines Monats möglich. Eine Aktualisierung der Zuzahlungsbefreiungsliste erfolgt daher jeweils im Laufe der auf einen Stichtag folgenden Woche.

Mehr als zweitausendeinhundert Präparate sind seit dem 1. Juli 2006 von der Zuzahlung befreit. Zu den zuzahlungsfreien Arzneimitteln zählen unter anderem Schmerz- und Prostatamittel, Krebsmittel, Magen-Darm-Mittel, Herz-Kreislauf-Mittel, Antidepressiva, Antibiotika und Mittel für Epileptiker und Parkinson-Patienten.

Die jeweils aktuellsten Befreiungslisten finden unter Sie auf der gemeinsamen Internetseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen unter https://www.gkv-spitzenverband.de/Befreiungsliste_Arzneimittel_Versicherte.gkvnet.

Da die Arzneimittelhersteller alle 14 Tage ihre Preise neu festlegen können, wird sich der Bestand der preisgünstigen zuzahlungsfreien Arzneimittel jedoch unter Umständen ändern. Sie sollten daher überprüfen, ob sich ihr Arzneimittel bzw. der Wirkstoff noch oder jetzt erst auf der Liste befindet.

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