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Arbeitsmedizinische Untersuchungen: Häufig gestellte Fragen

1. Welche Vorschriften gelten für arbeitsmedizinische Untersuchungen in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und im Gartenbau

Grundlage der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Für Eignungsuntersuchungen bei gefährlichen Forstarbeiten oder gefährliche Baumarbeiten wird die VSG 4.3 § 1 bzw. VSG 4.2 § 2 zu Grunde gelegt.

Die neue VSG 1.2 regelt somit nur noch die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung nach Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) und nicht mehr die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen oder Eignungsuntersuchungen.

2. Ändern sich mit der neuen VSG 1.2 die Einsatzzeiten für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner?

Nein. Im Gegensatz zu den Vorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften und den Vorschriften der Unfallkassen ändert sich an der Berechnung und Festlegung der Einsatzzeiten nichts.

3. Entfallen mit der neuen VSG 1.2 die Mindesteinsatzzeiten?

Nein. Jeder Betrieb benötigt eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung ab einem Arbeitnehmer. Die Mindesteinsatzzeiten nach VSG 1.2 für die Regelbetreuung gelten daher wie bisher.

4. Ich finde die H-Hinweise nicht mehr. Müssen meine Motorsägenführer nicht mehr regelmäßig zu den Vorsorgeuntersuchungen?

Die regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen müssen auch weiterhin durchgeführt werden. Nur die Rechtslage hat sich geändert.

Vorsorgeuntersuchungen sind nun über die Arbeitsmedizinverordnung (ArbMedVV) geregelt. Hier wird unterschieden in Pflichtuntersuchung, Angebotsuntersuchung sowie Wunschuntersuchung. Führen Ihre Motorsägenführer Baumarbeiten oder Arbeiten im Forst durch, sind z. B. Untersuchungen im Bereich Lärm, Vibration und ggf. Biostoffe und Gefahrstoffe notwendig. Hinzu kommen bei gefährlichen Baumarbeiten oder gefährlichen Forstarbeiten Eignungsuntersuchungen, z. B. hinsichtlich der Absturzgefährdung, die nunmehr nach Änderung der Rechtslage gesondert untersucht und bescheinigt werden müssen.

5. Finden im Bereich gefährliche Forstarbeiten und gefährliche Baumarbeiten sowie Seilklettertechnik keine Eignungsuntersuchungen mehr statt?

In der LSV-Information zu arbeitsmedizinischen Untersuchungen" wird auf die ehemaligen Inhalte der alten H8 und H9 getrennt nach arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignung/Tauglichkeit Bezug genommen.

Die Eignungsuntersuchungen sind in der VSG 4.3 § 1 bzw. VSG 4.2 § 2 geregelt, wonach die Eignung/Tauglichkeit nachzuweisen ist. Diese kann durch regelmäßige Eignungsuntersuchungen nachgewiesen werden, die sich, wie bisher, inhaltlich auf die gewerblichen Grundsätze G41 und G25 beziehen.

6. Wir bringen im Gewächshaus eine Reihe von Pflanzenschutzmitteln aus. Müssen meine Mitarbeiter zu regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen?

Auch hier gilt die Arbeitsmedizinverordnung (ArbMedVV). Sie unterscheidet in Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchung. Welche Untersuchung notwendig ist, richtet sich nach den Inhaltsstoffen der Mittel und den ggf. festgelegten Grenzwerten. Hier sollte ein Arbeitsmediziner im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hinzugezogen werden.

7. Müssen Atemschutz-Maskenträger regelmäßig untersucht werden?

Ja, nach ArbMedVV müssen diese je nach Art des zu tragenden Atemschutzes untersucht werden.

Das Tragen von Atemschutz dient dem Schutz der Gesundheit und ist bei Tätigkeiten mit z. B. hoher Staubbelastung oder Umgang mit bestimmten Chemikalien oft unumgänglich.

Nach ArbMedVV muss der Arbeitgeber bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (z. B. partikelfiltrierende Halbmasken FFP-1, FFP-2 oder FFP 3) erfordern, eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anbieten (Angebotsuntersuchung). Bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 (z. B. Filtergeräte mit Gasfilter und Kombiationsfilter aller Filterklassen) oder der Gruppe 3 (z. B. Preßluftatmer) erfordern, muss der Arbeitgeber eine Pflichtuntersu-chung veranlassen.

Aufgrund des fehlenden Atemwiderstandes und des Gerätegewichts unter 3 kg ist bei gebläseunterstützten Filtergeräten mit Haube oder Helm die Belastung des Nutzers so gering, dass eine Gesundheitsgefährdung durch das Tragen nicht zu befürchten ist und damit eine arbeitsmedizinische Untersuchung "Tragen von Atemschutzgeräten" entfallen kann.

8. Werde ich vom Arzt über die Erkrankungen meines Mitarbeiters informiert?

Generell gilt die ärztliche Schweigepflicht. Seitens des Arztes wird eine Bescheinigung ausgestellt, bei der eine Beurteilung keine gesundheitlichen Bedenken", gesundheitliche Bedenken unter bestimmten Bedingungen", befristete gesundheitliche Bedenken" oder dauerhafte gesundheitliche Bedenken" erfolgt. Ggf. kann bei einer Erkrankung des Beschäftigten auch eine Einschränkung oder Notwendigkeit einer Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung angegeben sein. Zu ärztlichen Befunden oder Erkrankungen darf sich der Arzt aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht aber nicht äu-ßern.

Die Weitergabe einer Bescheinigung an den Arbeitgeber über das Ergebnis der Vorsorgeuntersuchung ist zudem nur bei Pflichtuntersuchungen vorgesehen.

9. Wer bezahlt die Eignungs- und Vorsorgeuntersuchungen und was kosten sie?

Eignungsuntersuchungen sowie arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragen. Die Kosten für Eignungsuntersuchungen sind nicht festgeschrieben und müssen daher im Einzelnen zwischen Arbeitgeber und Arbeitsmediziner vereinbart werden. Entscheidend sind in der Regel Aufwand und Anzahl der Eignungsuntersuchungen. Einen Richtwert gibt es nicht.

Für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gibt es eine Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

10. Können Eignungs- und Vorsorgeuntersuchungen zusammen durchgeführt werden?

Eignungsuntersuchungen müssen grundsätzlich getrennt von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden, da sie auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen. Eignungs-/Tauglichkeitsuntersuchungen dienen neben dem Schutz des Beschäftigten insbesondere dem Schutz Dritter und dem Schutz von Sachgütern. Sie fallen damit nicht unter die Arbeitsmedizinverordnung (ArbMedVV) bzw. das Arbeitsschutzrecht und sind somit ausdrücklich keine arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dienen der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und beantworten die Frage, ob die Belastungen an einem Arbeitsplatz zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim jeweiligen Beschäftigten führen. Sie dienen damit ausschließlich dem Schutz des Beschäftigten selbst.

11. Gibt es einen festgelegten Gebührenkatalog für Vorsorge- und Eignungsunter-suchungen?

Für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gibt es eine Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), bei der je nach Aufwand eine Abrechnung vom 1-fachen bis zum

2,3-fachen Satz möglich ist. Die GOÄ finden sie unter www.vdbw.de.

Für Eignungsuntersuchungen gibt es keinen Gebührenkatalog. Hier hilft nur der Preis-vergleich.

12. Kann ich weiterhin auch nach den G-Grundsätzen untersuchen?

Ja, es ist sogar ratsam die Untersuchungen nach den G-Grundsätzen (DGUV) durchzu-führen, da sie sich auf die gesetzliche Grundlage, die Untersuchungsanlässe nach Arbeitsmedizinverordnung (ArbMedVV) beziehen. Letztlich gab es bereits in der Vergan-genheit den Verweis auf G-Grundsätze in den früheren H-Sätzen. So beinhaltete z. B. die H9 immer schon mehrere G-Sätze, nach denen jeweils untersucht wurde.

13. Bekomme ich als Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Angebots- und Pflichtuntersuchungen meiner Mitarbeiter vom Arzt?

Bei der Pflichtuntersuchung, die der Arbeitgeber veranlassen muss und die für den Beschäftigten eine Voraussetzung für die gefährdende Tätigkeit ist, bekommt der Arbeitgeber eine Bescheinigung. Wenn der Beschäftigte allerdings ausdrücklich gegen die Weitergabe der Bescheinigung an den Arbeitgeber ist, darf der Arzt seine damit verbundene Schweigepflicht nicht verletzen und kann dem Arbeitgeber dann nur mitteilen, dass er die Fragestellung nicht beantworten kann. Damit verbunden ist für den Beschäftigten dann allerdings auch, dass die Voraussetzung für die gefährdende Tätigkeit nicht erfüllt ist.

Der Arbeitgeber muss eine Vorsorgekartei über die Pflichtuntersuchungen führen und dem Beschäftigten später eine Kopie aushändigen, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet wird.

Bei Angebotsuntersuchungen, die der Arbeitgeber anbieten muss, erhält der Arbeitgeber keine Bescheinigung über die Untersuchung. Der Beschäftigte kann das Angebot ablehnen, die gefährdende Tätigkeit darf aber trotzdem ausgeführt werden (keine Tätigkeitsvoraussetzung). Der Arbeitgeber muss die Angebotsuntersuchungen regelmäßig weiter anbieten.

14. Welche Formulare benutzt der Arzt für die Vorsorge- und für die Eignungsuntersuchung?

Für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen können die üblichen grünen Bögen für die Bescheinigung der Untersuchungen nach den G-Grundsätzen benutzt werden.

Eine Vorgabe für die Bescheinigung von Eignungsuntersuchungen gibt es nicht. Sie muss allerdings gesondert von der arbeitsmedizinischen Vorsorge bescheinigt werden.

Einige Arbeitsmediziner handhaben es in der Praxis so, dass für die Eignungsuntersuchung eine gesonderte Spalte auf dem grünen Bogen mit der Überschrift Eignungsuntersuchung" versehen und das Ergebnis dort eingetragen wird.

Der Beschäftigte kann die Weitergabe der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung an den Arbeitgeber untersagen. Der Arzt kann aufgrund seiner Schweigepflicht dem Arbeitgeber dann nur mitteilen, dass er die Fragestellung nicht beantworten kann.

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