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LUV-Modell
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LUV-Modell

Alternatives Betreuungsmodell der LUV für die Bereiche Land-, Forstwirtschaft und Gartenbau (LUV-Modell)

1. Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen

Die Information, Motivation und Fortbildung erfolgt in einem dreitägigen Grundlehrgang, in dem die Grundlagen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes vermittelt werden und durch zweitägige Aufbaulehrgänge.

Der Unternehmer soll auf Grund der Informations- und Motivationsmaßnahmen

  • den Arbeits- und Gesundheitsschutz als unverzichtbares Element in das betriebliche Geschehen integrieren,
  • die Probleme des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes erkennen und entsprechend reagieren können,
  • Kenntnisse über Verfahren zur Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung und zur Feststellung des Betreuungsbedarfs erwerben,
  • Kenntnisse über arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren erwerben,
  • bereit sein, externe qualifizierte Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte bedarfsgerecht in Anspruch zu nehmen und die Ergebnisse systematisch in die betrieblichen Entscheidungen einzubeziehen und umzusetzen,
  • nicht zur Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder Betriebsarzt ausgebildet werden.

Grund- und Aufbaulehrgänge werden von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angeboten. In Betrieben mit nachweislich geringer Gefährdung kann der Grundlehrgang auch als Selbstlernmaßnahme mit Wirkungskontrolle durchgeführt werden. Der Unternehmer unterliegt der Regelbetreuung nach § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1, bis er den Grundlehrgang absolviert hat.

Schwerpunkte des Grundlehrgangs sind u. a.

  • Integration von Arbeits- und Gesundheitsschutz in betriebliche Abläufe,
  • Verantwortung des Unternehmers im Arbeits- und Gesundheitsschutz und daraus resultierende Rechtsfolgen bei Nichtwahrnehmung der Verantwortung,
  • wirtschaftliche Aspekte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,
  • Vermittlung des Vorschriften- und Regelwerkes durch konkrete, betriebsbezogene Beispiele,
  • Zusammenhänge zwischen Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen einerseits sowie Gefährdungen und Beanspruchung der Versicherten andererseits,
  • Vermittlung grundlegenden Wissens zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung,
  • Berücksichtigung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei Neu-, Ergänzungs- oder Umbauten in der Planungsphase,
  • Hinweise zur sicherheitstechnischen und ergonomischen Beurteilung von Maschinen und Anlagen,
  • Hinweise zu Unfall- und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie Berufskrankheiten,
  • Gefährdungen und Risiken beim Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen,
  • Hinweise zu den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen,
  • Erforderlichkeit und Nutzen der Beteiligung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten im Arbeitsschutz,
  • Einfluss der Arbeitsorganisation (Zeitdruck, Verantwortung, etc.),
  • generelle Informationen über Arbeitsschutzmanagementsysteme und deren Vorteile.

Für nachstehende spezielle Bereiche werden Aufbaulehrgänge angeboten:

  • Pflanzenbau und Tierhaltung,
  • Forstwirtschaft,
  • Erwerbsgartenbau,
  • Garten- und Landschaftsbau,
  • Weinbau,
  • Fischzucht, Fischerei und Teichwirtschaft,
  • Jagden,
  • Imkerei.

Die Berufsgenossenschaft beurteilt die Gefährdungsmerkmale des Unternehmens und den Kenntnisstand des Unternehmers zu Belangen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und legt dann fest, welche Aufbaulehrgänge der Unternehmer zu besuchen hat. Solange der Unternehmer die für ihn festgelegten Aufbaulehrgänge nicht abgeschlossen hat, legt die Berufsgenossenschaft mindestens einmal jährlich den Umfang der bedarfsorientierten Betreuung fest. Sie stützt sich dabei auf das ermittelte Gefährdungspotenzial des Unternehmens.

Hat der Unternehmer sowohl den Grundlehrgang als auch die für ihn erforderlichen Aufbaulehrgänge absolviert, so muss er regelmäßig, mindestens jedoch alle 5 Jahre sowie darüber hinaus bei festgestelltem Bedarf, an Fortbildungsveranstaltungen und an einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch teilnehmen.

Wenn der Unternehmer eine Ausbildung im Bereich Arbeitsschutz nachweist, die mit einer Prüfung, die nicht länger als 3 Jahre zurückliegt, abgeschlossen wurde, kann die Berufsgenossenschaft den Unternehmer von der Teilnahme an dem Grundlehrgang befreien.

2. Qualifizierte bedarfsgerechte Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine qualifizierte bedarfsgerechte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

  • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
  • Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
  • grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,
  • Einführung neuer Arbeitsverfahren,
  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,
  • Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
  • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,
  • Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,
  • Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein die

  • Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren.

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

  • eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,
  • die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,
  • Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen,
  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und von Rehabilitanden,
  • die Häufung gesundheitlicher Probleme.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

3. Dokumentation

Der Unternehmer hat die nachfolgend aufgeführten Dokumentationen anhand einer von der Berufsgenossenschaft standardisierten Form vorzuhalten:

  • Nachweis der gewählten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung,
  • Teilnahmenachweise an Informations- und Motivationsveranstaltungen und den Fortbildungsmaßnahmen,
  • betriebliche Gefährdungsbeurteilung sowie auf dieser Grundlage durchgeführte Maßnahmen und Planung,
  • Erfüllung der qualifizierten bedarfsgerechten Betreuung.

4. Nichterfüllung der Verpflichtung

Erfüllt der Unternehmer die sich aus § 2 Absatz 6 bzw. aus § 4 Absatz 6 ergebenden Pflichten nicht, kann die Berufsgenossenschaft für seinen Betrieb eine Betreuung nach § 2 Absatz 1 bzw. § 4 Absatz 1 anordnen.

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