Informationen für Arbeitgeber
Übermittlung des Beitragsnachweises
Seit 1. Januar 2008 muss der Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge an die Einzugsstelle übermittelt werden.
Maschinelles Meldeverfahren
Seit 1. Januar 2006 ist das maschinelle Meldeverfahren vom Gesetzgeber verpflichtend vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass alle Meldungen zur Sozialversicherung und Beitragsnachweise nicht mehr manuell abgegeben werden dürfen, sondern mittels Datenübertragung oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen an die zuständige Einzugstelle zu übermitteln sind.
Arbeitgeber die über kein maschinelles Abrechnungsprogramm verfügen können das kostenfreie Produkt sv.net verwenden. Mittels dieser Ausfüllhilfe können sowohl Meldungen als auch Beitragsnachweise einfach über Internet abgegeben werden.
Weitere Informationen finden Sie hier .
Geänderte Fälligkeit der GSV-Beiträge
Seit Januar 2007 sind Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden - GSV-Beiträge - in voraussichtlicher Höhe spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist.
Dies bedeutet, dass die von Ihnen als Arbeitgeber für Ihren Arbeitnehmer abzuführenden GSV-Beiträge (z.B. Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung und Bundesagentur für Arbeit) nicht mehr am 15. des Folgemonats, sondern am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig sind.