Leistungen Mitgliedschaft/Beitrag Prävention Aktuelles/Presse Service/Formulare Prüfung/Zertifizierung
Arbeitgeberservice
Sie sind hier: Mitgliedschaft/Beitrag Informationen für Arbeitgeber

Änderungen durch das UVMG

Änderungen durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)

Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz" (UVMG) treten einige Änderungen ab 1. Januar 2009 in Kraft, die Auswirkungen auf alle Unternehmen haben.

Einzug der Insolvenzgeldumlage durch die Einzugsstellen

Der Einzug der Insolvenzgeldumlage wird von den Unfallversicherungsträgern auf die Einzugsstellen der Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Krankenkassen und Minijob-Zentrale) übertragen. Es gelten die Vorschriften für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Dadurch ist für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt maßgebend. Die Umlage ist ab 1. Januar 2009 monatlich zu zahlen und mit dem Beitragsnachweis der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachzuweisen und an die jeweils zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die Insolvenzgeldumlage beträgt im Jahr 2010 0,41 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts; ab 2011 wurde sie auf 0 Prozent gesenkt. Bei der Umlageberechnung bleiben die Unternehmen der öffentlichen Hand und die privaten Haushalte - wie bisher - ausgenommen.

Für Arbeitnehmer, die bei der LKK versichert sind, hat der Arbeitgeber die Insolvenzgeldumlage ab 1. Januar 2009 monatlich an die LKK zu zahlen. Arbeitnehmer in diesem Sinne sind insbesondere mitarbeitende Familienangehörige und beschäftigte Ehegatten, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, mitarbeitende Familienangehörige mit einem Zweitbeschäftigungsverhältnis, Nebenerwerbslandwirte, die neben ihrer hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, freiwillig versicherte höherverdienende Arbeitnehmer und saisonal beschäftigte landwirtschaftliche Unternehmer.

Änderung im DEÜV-Meldeverfahren

Die Auskunftspflicht der Unternehmer in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung besteht unverändert gegenüber den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (LBGen); ebenso führen die LBGen die Betriebsprüfungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung weiterhin durch.

Dagegen wird die Betriebsprüfung für die gewerblichen Unfallversicherungsträger und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand auf die Prüfdienste der Rentenversicherung ab 2010 übertragen, die die Beitragsüberwachung der Unfallversicherung künftig zusammen mit der Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages in einem einheitlichen Verfahren durchführen. Basis der Prüfungen sind die vom Arbeitgeber übermittelten Meldungen zur Sozialversicherung. Damit den Prüfern der Rentenversicherung dazu geeignete und gleichartig strukturierte Informationsgrundlagen zur Verfügung stehen, wird das DEÜV-Meldeverfahren ab 1. Januar 2009 um einen Datenbaustein Unfallversicherung" erweitert.

Diese Daten sind künftig bei allen Entgeltmeldungen (Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen) mitzuliefern. Für die Unfallversicherung sind folgende zusätzlichen Angaben notwendig:

  • das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung
  • die Arbeitsstunden
  • die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers
  • die Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebes beim
  • Unfallversicherungsträger
  • die Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers, dessen Gefahrtarif  angewendet wird
  • die Gefahrtarifstelle

Bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (vgl. Verzeichnis der Betriebsnummern der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften) werden jeweils nur die Betriebsnummer der Berufsgenossenschaft und die fiktive Angabe "A08" im Feld Gefahrtarifstelle vom Arbeitgeber geschlüsselt. Die für die Gartenbau-BG weiteren erforderlichen Angaben werden - wie bisher - im Rahmen des Arbeitswertnachweises erhoben.

Wegfall des Lohnnachweises

Die Angaben zum Arbeitsentgelt und zur Gefahrtarifstelle entsprechen im Wesentlichen den Angaben, die vom Arbeitgeber heute im Lohnnachweis (Papiervordruck) für die Unfallversicherung eingetragen werden. Durch die Aufnahme der Meldedaten "Unfallversicherung" in das DEÜV-Meldeverfahren werden die Arbeitgeber ab 2014 entlastet. Ab diesem Zeitpunkt soll der Lohnnachweis durch einen von der Rentenversicherung aus den gemeldeten Datenbausteinen "Unfallversicherung" zusammengefassten maschinellen Lohnnachweis abgelöst werden.

[Druckversion] [Startseite] [Übersicht]
© 2012 Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Haben Sie Fragen oder Anmerkungen zur Website? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.