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Gut versorgt - auch im Alter
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Wer wird versichert?

Die Grundlagen für eine Versicherung in der landwirtschaftlichen Pflegekasse entsprechen den Grundlagen einer Versicherung zur landwirtschaftlichen Krankenkasse. Es gilt der Grundsatz: "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung". Auf die Ausführungen zur Krankenversicherung wird deshalb verwiesen.

Als Besonderheit gilt:

  • Die freiwilligen Mitglieder der Krankenversicherung sind in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig.
  • Für Personen, die freiwillig krankenversichert sind, ist auf Antrag eine Befreiung von der Versicherungspflicht zur Pflegeversicherung möglich, wenn eine gleichwertige private Versicherung abgeschlossen worden ist.
  • Der Antrag kann innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden.

    Da diese Befreiung unwiderruflich ist, empfiehlt sich eine Beratung mit der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung.

  • Wer aus dem Kreis der versicherungspflichtigen Personen in der sozialen Pflegeversicherung ausgeschieden ist und nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehört, dem wird unter bestimmten Voraussetzungen eine freiwillige Weiterversicherung ermöglicht.
  • Die Anzeige zur Weiterversicherung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht vorzunehmen.

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