Fälligkeit und Zahlung der Beiträge
Die Beiträge sind bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, für den sie zu zahlen sind. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden (Gesamtsozialversicherungsbeiträge), sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
Die als Student pflichtversicherten Personen haben vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule die Beiträge für das Semester im Voraus zu zahlen, es sei denn, es liegt eine Einzugsermächtigung vor.
Der Beitragseinzug erfolgt auf Grund von Ermächtigungen im Lastschrift-Einzugsverfahren. Beitragspflichtige, die daran nicht teilnehmen, müssen die Beiträge selbst bis zu diesem Zeitpunkt überweisen. Für bis zu ihrer Fälligkeit nicht eingegangene Beiträge müssen Säumniszuschläge in Höhe von einem bzw. fünf Prozent der auf volle 50 EUR abgerundeten Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat der Säumnis gezahlt werden.
Rückständige Beiträge muß die LKK gebührenpflichtig anmahnen oder zwangsweise einziehen.
Bisher Nichtversicherte (Rückkehrer) tragen ihre Beiträge allein.