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Freiwillig Versicherte

Die freiwillige Versicherung ist möglich für Personen, die aus der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung bei der LKK ausgeschieden sind, wenn unmittelbar vorher und ununterbrochen mindestens zwölf Monate oder in den letzten fünf Jahren mindestens vierundzwanzig Monate eine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestanden hat (Vorversicherungszeit).

Zeiten der Mitgliedschaft als Antragsteller auf eine Rente bleiben dabei unberücksichtigt. Die Fortsetzung der Versicherung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der Versicherung anzuzeigen.

Ferner ist auch für Kinder eine freiwillige Versicherung möglich. Diese kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Familienversicherung deswegen nicht besteht, weil

  • der andere Elternteil nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist

    und

  • dieser Elternteil ein eigenes Einkommen hat, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt

    und

  • regelmäßig höher als das des Mitgliedes der LKK ist.

Der Beitritt ist innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall der Familienversicherung oder nach der Geburt des Kindes anzuzeigen.



 

 

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