Beitrag
Den Beitrag für die Alterssicherung der Landwirte macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt jährlich bekannt.
Er ist für Landwirte und deren Ehegatten gleich hoch, für mitarbeitende Familienangehörige ist die Hälfte zu zahlen.
Die Beiträge können unter bestimmten Voraussetzungen durch die von der Alterskasse zu Lasten des Bundes zu gewährenden Zuschüsse zum Beitrag erheblich gesenkt werden, ohne dass hierdurch Rentenanwartschaften gemindert werden.
Die für alle Versicherungspflichtigen eines Betriebes zu zahlenden Beiträge trägt grundsätzlich der Landwirt.
Für den Fall, dass beide Ehegatten versichert sind, haften sie gesamtschuldnerisch.
Ab 1. Januar 2012 gelten folgende Beträge:
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Beitrag in €/monatlich |
Landwirte |
Ehegatten von Landwirten |
freiwillig Versicherte |
mitarbeitende |
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alte Bundesländer |
224,00 |
224,00 |
224,00 |
112,00 |
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neue Bundesländer |
191,00 |
191,00 |
191,00 |
95,50 |
Der sich im Regelfall jährlich ändernde Beitrag ist am 15. eines Monats für den laufenden Monat zu zahlen. Als Tag der Zahlung gilt nach der Beitragsverfahrensverordnung
- bei Barzahlung, der Tag des Geldeingangs,
- bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Alterskasse der Tag der Wertstellung zugunsten der Alterskasse. Bei rückwirkend vorgenommener Wertstellung gilt das Datum des elektronischen Kontoauszugs des Geldinstituts der Alterskasse als Tag der Zahlung,
- bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.
Die Beiträge müssen so rechtzeitig angewiesen werden, dass sie unter Berücksichtigung der unter Umständen sehr langen Bankwege spätestens am 15. eines Monats auf dem Konto der Alterskasse gutgeschrieben sind. Zahlungsverzögerungen gehen zu Lasten des Schuldners.
Die Alterskasse ist verpflichtet, auf alle nach Fälligkeit (d. h. ab dem 16. eines Monats) offenen Beitragsforderungen einen Säumniszuschlag zu erheben. Für eine Mahnung werden zusätzlich Mahngebühren fällig.
Die Zahlung der Beiträge soll nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte im Wege des Kontenabbuchungsverfahrens durchgeführt werden.
Dieses Verfahren entspricht nicht nur dem erklärten Willen des Gesetzgebers, es hat für den zur Zahlung Verpflichteten auch viele Vorteile. Neben der Einsparung von Kosten und Zeit wird hierdurch vor allem eine stets rechtzeitige Zahlung sichergestellt, so dass Säumniszuschläge oder Mahngebühren ausgeschlossen sind.