Pflege eines Pflegebedürftigen
Landwirte, Ehegatten eines Landwirts und mitarbeitende Familienangehörige können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht zur Alterskasse befreien lassen, solange sie wegen
- Pflege eines Pflegebedürftigen
in der Rentenversicherung (z. B. Deutsche Rentenversicherung Hessen, Deutsche Rentenversicherung Bund) versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind.
Versicherungspflicht aufgrund der Pflege eines Pflegebedürftigen in der Deutschen Rentenversicherung tritt ein, wenn
- die betreffende Person einen Pflegebedürftigen im Sinne der Pflegeversicherung pflegt,
- der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung hat,
- die Pflege nicht erwerbsmäßig und für wenigstens 14 Stunden wöchentlich in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen erfolgt.
Achtung: Die Rentenversicherungspflicht durch die Pflege eines Pflegebedürftigen kann unter bestimmten Voraussetzungen unterbrochen sein. Ab einem Unterbrechungszeitraum von 3 vollen Kalendermonaten endet die Befreiung und es muss nach dem Ende der Unterbrechung binnen 3 Monaten erneut ein Befreiungsantrag gestellt werden.
Die Rentenversicherungspflicht wird unterbrochen, wenn eine Pflege nicht durchgeführt wird, weil
- sich die zu pflegende Person für mehr als 28 Kalendertage z. B. im Krankenhaus oder im Urlaub befindet oder
- die ehrenamtliche Pflegeperson sich z. B. selbst im Urlaub oder im Krankenhaus befindet. In diesem Falle jedoch erst dann, wenn dieser Zeitraum einen vollen Kalendermonat umfasst.