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Sie sind hier: Mitgliedschaft/Beitrag Alterskasse Wer ist versichert? Befreiung von der Versicherungspflicht

Außerlandwirtschaftliche Einkünfte

Landwirte, deren Ehegatten und mitarbeitende Familienangehörige können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht zur Alterskasse befreien lassen, solange sie regelmäßig

  • Arbeitsentgelt,
  • Arbeitseinkommen,
  • vergleichbares Einkommen
  • oder

  • Erwerbsersatzeinkommen

beziehen, welches ohne die Berücksichtigung des landwirtschaftlichen Einkommens 4.800 Euro jährlich (400 Euro monatlich) überschreitet.

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden.

Die aus der Beschäftigung eines mitarbeitenden Familienangehörigen fließenden Bezüge sind nur dann als Arbeitsentgelt anzusehen, wenn hieraus Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung entrichtet werden. Näheres ergibt sich aus den Ausführungen zur Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht der mitarbeitenden Familienangehörigen.

Es ist somit im Einzelfall denkbar, dass ein in Vollzeit beschäftigter mitarbeitender Familienangehöriger Bezüge über 400 € monatlich erhält, eine Befreiung jedoch ausscheidet, weil diese Bezüge kein Arbeitsentgelt sind.

Arbeitseinkommen ist der durch das Finanzamt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.

Hierunter fallen z. B. die Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit als Arzt, Rechtsanwalt oder Versicherungsagent sowie die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, z. B. einer Gaststätte oder einem Handwerksbetrieb.

Vergleichbare Einkommen sind insbesondere:

  • Bezüge von Ministern, parlamentarischen Staatssekretären sowie Abgeordnetendiäten,
  • Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers nach dem Altersteilzeitgesetz,
  • Abfindungen des Arbeitgebers wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als einmalige oder laufende Leistung oder 
  • Vorruhestandsgelder nach dem Vorruhestandsgesetz.

Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Die nachstehende Tabelle unterscheidet zwischen kurzfristigem und langfristigem Erwerbsersatzeinkommen.

Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen sind insbesondere: 

Langfristige Erwerbsersatzeinkommen sind insbesondere: 

  • Krankengeld,
  • Versorgungskrankengeld,
  • Verletztengeld,
  • Übergangsgeld,
  • Arbeitslosengeld,

  • Elterngeld,
  • Unterhaltsgeld,
  • vergleichbare Leistungen eines Sozialträgers.
  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • Renten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
  • Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten.

Erzielt der Antragsteller auf Befreiung von der Versicherungspflicht sonstige Einnahmen, ist eine Befreiung unabhängig von deren Höhe nicht möglich. Als Einnahmen, die nicht zur Befreiung führen, kommen u. a. die folgenden Einnahmen in Betracht:

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  • Blindengeld,
  • Bezüge während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht
    (vgl. hierzu aber die Ausführungen unter "Befreiung von der Versicherungspflicht wegen der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst"),
  • Berufsausbildungsbeihilfe vom Arbeitsamt,
  • Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz mit Ausnahme des Berufsschadensausgleiches,
  • Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz,
  • Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz.

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