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Versicherungsfreiheit

Kraft Gesetzes versicherungsfrei sind

  • Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,
  • Personen, die bei Beginn der Versicherung die fünfjährige Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können,
  • Landwirte, die eine nach Landesrecht zuständige Stelle zum Verkauf oder zur Verpachtung der Eigentumsflächen ihres Unternehmens ermächtigt haben und deshalb nur eine Rente in halber Höhe beziehen,
  • Landwirte, die nur aus der Unternehmensführung des von mehreren Personen betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmens ausgeschieden sind und deshalb eine Rente beziehen,
  • selbstständig tätige Landwirte, die am 31. Dezember 1994 in den neu­en Bundesländern in dieser Tätigkeit in der Deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren, solange sie in der Deutschen Rentenversicherung als Landwirt versicherungspflichtig sind.

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