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Landwirt

Landwirte im Sinne der Alterssicherung der Landwirte  sind die Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft ein­schließ­lich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft, deren Unternehmen auf Boden­be­wirt­schaftung beruhen und eine festgesetzte Mindestgröße er­rei­chen. Als Landwirte gelten ferner die Unternehmer der Binnen­fischerei, Imkerei sowie der Wanderschäferei. Die Versiche­rungs­pflicht zur Alterskasse entsteht kraft Gesetzes mit der Bewirtschaftung eines solchen Unternehmens.

Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Falls ein landwirtschaftliches Unternehmen von mehreren Personen gemeinsam (Erben, Mitunternehmer – z. B. BGB-Gesellschaft) bewirtschaftet wird, ist jede dieser Per­so­nen (Mit-)Unternehmer. Sollte das landwirtschaftliche Unter­neh­men von einer Personenhandelsgesellschaft (z. B. OHG, KG) oder einer juristischen Person (z. B. GmbH, AG, eG) betrieben werden, gilt Folgendes:

1.  Der unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Perso­nen­han­dels­gesellschaft ist – ohne Vorliegen weiterer Voraus­setzun­gen – Landwirt,

2.  die übrigen – beschränkt haftenden – Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften und Mitglieder juristischer Personen sind nur dann Landwirte, wenn sie haupt­be­ruflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätig­keit nicht kraft Gesetzes in der Deutschen Ren­ten­ver­sicherung versichert sind.

 

Die Mindestgröße ist erreicht, wenn das Unternehmen einen von der Alterskasse festgesetzten Grenzwert erreicht oder überschreitet. Für Binnenfischer ist die Mindestgröße auf einen Arbeits­be­darf von jährlich 120 Arbeitstagen und für Imker auf 100 Bie­nen­völ­ker gesetzlich festgelegt. Wanderschäfer erreichen grund­sätzlich nur dann die Mindestgröße, wenn sie eine Her­de von mindestens 240 Großtieren halten.

 

Außer bei beschränkt haftenden Gesellschaftern ist es für die Versicherungspflicht unerheblich, ob der Unter­neh­mer die Landwirtschaft ausschließlich betreibt oder ob er noch einer außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit nach­geht. Deshalb sind z. B. auch Arbeitnehmer, Be­am­te, Gewerbe­trei­ben­de oder Freiberufler landwirt­schaft­liche Unternehmer, wenn ihr landwirtschaftliches Unter­neh­men die Mindestgröße erreicht.

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