Landwirt
Landwirte im Sinne der Alterssicherung der Landwirte sind die Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft, deren Unternehmen auf Bodenbewirtschaftung beruhen und eine festgesetzte Mindestgröße erreichen. Als Landwirte gelten ferner die Unternehmer der Binnenfischerei, Imkerei sowie der Wanderschäferei. Die Versicherungspflicht zur Alterskasse entsteht kraft Gesetzes mit der Bewirtschaftung eines solchen Unternehmens.
Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Falls ein landwirtschaftliches Unternehmen von mehreren Personen gemeinsam (Erben, Mitunternehmer – z. B. BGB-Gesellschaft) bewirtschaftet wird, ist jede dieser Personen (Mit-)Unternehmer. Sollte das landwirtschaftliche Unternehmen von einer Personenhandelsgesellschaft (z. B. OHG, KG) oder einer juristischen Person (z. B. GmbH, AG, eG) betrieben werden, gilt Folgendes:
1. Der unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft ist – ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen – Landwirt,
2. die übrigen – beschränkt haftenden – Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften und Mitglieder juristischer Personen sind nur dann Landwirte, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der Deutschen Rentenversicherung versichert sind.
Die Mindestgröße ist erreicht, wenn das Unternehmen einen von der Alterskasse festgesetzten Grenzwert erreicht oder überschreitet. Für Binnenfischer ist die Mindestgröße auf einen Arbeitsbedarf von jährlich 120 Arbeitstagen und für Imker auf 100 Bienenvölker gesetzlich festgelegt. Wanderschäfer erreichen grundsätzlich nur dann die Mindestgröße, wenn sie eine Herde von mindestens 240 Großtieren halten.
Außer bei beschränkt haftenden Gesellschaftern ist es für die Versicherungspflicht unerheblich, ob der Unternehmer die Landwirtschaft ausschließlich betreibt oder ob er noch einer außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Deshalb sind z. B. auch Arbeitnehmer, Beamte, Gewerbetreibende oder Freiberufler landwirtschaftliche Unternehmer, wenn ihr landwirtschaftliches Unternehmen die Mindestgröße erreicht.