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Landwirtschaftliche Unfallversicherung
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Befreiung von der Versicherungspflicht

Auf eigenen Antrag werden

  • Unternehmer von Unternehmen bis zu einer Größe von 0,25 ha
  • sowie ihre Ehegatten

unwiderruflich von der Versicherung bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft befreit, d. h. es besteht kein Versicherungsschutz bei Eintritt des Versicherungsfalles. Überschreitet die Fläche wieder den Grenzwert von 0,25 ha, entsteht ab diesem Zeitpunkt erneut Versicherungs- und Beitragspflicht. Solange in dem Unternehmen des von der Versicherung befreiten Unternehmers keine sonstigen Versicherten (z. B. regelmäßige Aushilfen) tätig sind, trägt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft keinerlei Risiko. Deshalb müssen dann auch keine Beiträge gezahlt werden.

Bei Bewirtschaftung von Spezialkulturen ist eine Befreiung nicht möglich.

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