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Heilmittel(erbringer)
Rahmenempfehlungen gemäß § 125 SGB V
Gemäß § 125 Abs. 1 SGB V sollen der GKV-Spitzenverband und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 SGB V gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln abgeben. In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu regeln:
Gemeinsame Rahmenempfehlung gemäß § 125 Abs. 1 SGB V über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln in der Fassung vom 25.09.2006
Leistungsbeschreibung Physiotherapie;
Anlage 1a zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V vom 01.06.2006
Leistungsbeschreibung Ergotherapie;
Anlage 1b zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V vom 01.09.2005
Leistungsbeschreibung Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie;
Anlage 1c zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V vom 01.09.2005
Umfang und Häufigkeit der Heilmittelanwendungen im Regelfall;
Anlage 2 zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V vom 01.08.2001
Anforderungen an die Abgabe und Abrechnung von besonderen Maßnahmen in der Physiotherapie;
Anlage 3 zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V vom 17.01.2005
Fortbildung im Bereich Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie und Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie);
Anlage 4 vom 25.09.2006 zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V
Gemeinsame Rahmenempfehlungen gemäß § 125 Abs. 1 SGB V über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer auf Bundesebene im Bereich der Podologie vom 1. April 2010