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Rahmenempfehlungen gemäß § 125 SGB V

Gemäß § 125 Abs. 1 SGB V sollen der GKV-Spitzenverband und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 SGB V gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln abgeben. In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu regeln:

  • Inhalt der einzelnen Heilmittel
  • Regelbehandlungszeiten
  • Maßnahmen der Qualitätssicherung
  • Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Heilmittelerbringers mit dem verordnenden Vertragsarzt
  • Maßnahmen der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und deren Prüfung
  • Vorgaben für Vergütungsstrukturen

Gemeinsame Rahmenempfehlung gemäß § 125 Abs. 1 SGB V über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln in der Fassung vom 25.09.2006

Leistungsbeschreibung Physiotherapie; Anlage 1a zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V vom 01.06.2006

Leistungsbeschreibung Ergotherapie; Anlage 1b zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V vom 01.09.2005

Leistungsbeschreibung Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie; Anlage 1c zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V vom 01.09.2005

Umfang und Häufigkeit der Heilmittelanwendungen im Regelfall; Anlage 2 zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V vom 01.08.2001

Anforderungen an die Abgabe und Abrechnung von besonderen Maßnahmen in der Physiotherapie; Anlage 3 zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V vom 17.01.2005

Fortbildung im Bereich Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie und Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie); Anlage 4 vom 25.09.2006 zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V

Gemeinsame Rahmenempfehlungen gemäß § 125 Abs. 1 SGB V über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer auf Bundesebene im Bereich der Podologie vom 1. April 2010

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