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Erziehung eines Kindes

Hat der hinterbliebene Ehegatte das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet, besteht - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - ein Witwen-/Witwerrentenanspruch, solange der Berechtigte ein Kind erzieht, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Zu berücksichtigen sind:

  • Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und vom hinterbliebenen Ehegatten erzogen werden,
  • Stief- und Pflegekinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in den Haushalt des Hinterbliebenen aufgenommen sind,
  • Enkel und Geschwister, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die in den Haushalt des Hinterbliebenen aufgenommen sind oder von diesem überwiegend unterhalten werden.

Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr, gleich.

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