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Erwerbsminderung

Ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente besteht auch dann, wenn der hinterbliebene Ehegatte erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist und die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Erwerbsgemindert in diesem Sinne ist ein Versicherter, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

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