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Besonderheiten für Hinterbliebene von mitarbeitenden Familienangehörigen

Der hinterbliebene Ehegatte eines mitarbeitenden Familienangehörigen erhält grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen Witwen- und Witwerrente wie der hinterbliebene Ehegatte eines Landwirts.Anstelle der bei dem hinterbliebenen Ehegatten eines Landwirts geforderten Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens, darf der mitarbeitende Familienangehörige selbst kein Landwirt sein, das heißt falls landwirtschaftliche Flächen auf eigene Rechnung bewirtschaftet werden, dürfen diese nicht die Mindestgröße der zuständigen Alterskasse erreichen.

Eine Tätigkeit als mitarbeitender Familienangehöriger muss hingegen vom hinterbliebenen Ehegatten nicht aufgegeben werden.

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