Voraussetzungen für die Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung
Die Pflegekasse entrichtet für die „ehrenamtliche“ Pflegeperson Beiträge zur Rentenversicherung je nach Umfang der Pflegetätigkeit in unterschiedlicher Höhe. Voraussetzung ist aber, dass die „ehrenamtliche“ Pflegeperson den Pflegebedürftigen regelmäßig mindestens 14 Stunden in der Woche pflegt. Durch diese Beitragszahlung werden somit Versicherungszeiten in der Rentenversicherung für die Pflegeperson aufgebaut oder erweitert.
Wenn jemand neben der Pflegetätigkeit noch anderweitig erwerbstätig ist, gilt diese Regelung, sofern die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit an nicht mehr als 30 Stunden in der Woche ausgeübt wird.
Für die Feststellung der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung ist ein Antrag der Pflegeperson erforderlich. Es ist daher sinnvoll, sich rechtzeitig mit der zuständigen Pflegekasse in Verbindung zu setzen. Zuständig ist auch hier die Pflegekasse, bei der der Pflegebedürftige versichert ist.
Zu beachten ist, dass Unterbrechungen in der Pflegetätigkeit grundsätzlich auch für diese Dauer zu einer Unterbrechung der Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge durch die Pflegekasse führen. Ist jedoch eine Pflegeperson, die nicht erwerbsmäßig pflegt, aufgrund eines Erholungsurlaubs selbst an der Pflege verhindert, werden Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit des Erholungsurlaubs bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr gewährt.Nicht für alle Pflegepersonen, die die hier beschriebenen Voraussetzungen erfüllen, sind Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Das Gesetz sieht für verschiedene Sachverhalte Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung vor. So werden keine Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse gezahlt, wenn z. B.
- bereits eine Vollrente wegen Alters bezogen wird oder
- nach beamtenrechtlichen Vorschriften, nach kirchenrechtlichen Regelungen oder aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze bezogen wird oder
- bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres noch gar keine Rentenversicherungspflicht bestanden hat.
Zusammenfassend müssen also folgende Bedingungen erfüllt sein, damit die landwirtschaftliche Pflegekasse für eine „ehrenamtliche“ Pflegeperson Beiträge für die Rentenversicherung entrichtet:
- Es muss ein Pflegebedürftiger gepflegt werden, der die Leistungsvoraussetzungen in der sozialen Pflegeversicherung erfüllt,
- die Pflegeperson darf nicht erwerbsmäßig pflegen, d. h. für ihre Pflegetätigkeit darf sie nicht mehr erhalten, als der Gepflegte an Pflegegeld gezahlt bekommt,
- die Pflegetätigkeit muss regelmäßig mindestens 14 Stunden wöchentlich betragen,
- die Pflege muss in häuslicher Umgebung, also im Haushalt des Pflegebedürftigen, im Haushalt der Pflegeperson oder im Haushalt einer dritten Person durchgeführt werden und
- es darf kein Tatbestand der Rentenversicherungsfreiheit bestehen.