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Sie sind hier: Leistungen Alter Rente an ehemalige Landwirte (Unternehmer und Ehegatten)

Abgabe des Unternehmens

Ein Unternehmen der Landwirtschaft ist abgegeben, wenn

  • das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen an einen Dritten übergegangen ist,
  • die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind,
  • die landwirtschaftlich genutzten Flächen mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind,
  • in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko und auf längere Dauer unmöglich gemacht ist oder
  • die landwirtschaftlich genutzten Flächen stillgelegt sind.

Sofern die Abgabe auf einem Vertrag beruht, bedarf dieser der Schriftform. Der Vertrag oder die Unmöglichkeit der Nutzung muss sich auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren nach Erreichen der Regelaltersgrenze des Unternehmers erstrecken. Wird das Unternehmen nach Erreichen der Regelaltersgrenze abgegeben, ist die Abgabe ebenfalls für einen Zeitraum von mindestens neun Jahren ab schriftlichem Vertragsabschluss zu vereinbaren. Dabei berechnet sich die neunjährige Laufzeit – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt – entweder vom Erreichen der Regelaltersgrenze an oder bei späterer Abgabe der Flächen, ab dem Tag des Vertragsabschlusses oder aber von dem Tag an, an dem dem Nachfolger die abzugebenden Flächen tatsächlich überlassen worden sind.

Beispiel 1:

Ludwig L. erreicht seine Regelaltersgrenze am 15.5.2011. Übergang der tatsächlichen Bewirtschaftung erfolgt am 15.5.2011.

a) Abschluss des schriftlichen Pachtvertrages am 7.4.2011

Mindestlaufzeit bis 14.5.2020; --> Rentenbeginn: 1.6.2011

b) Abschluss des schriftlichen Pachtvertrages am 11.8.2011

Mindestlaufzeit bis 11.8.2020; --> Rentenbeginn: 1.9.2011

Beispiel 2:

Josef J. erreicht seine Regelaltersgrenze am 17.4.2011. Übergang der tatsächlichen Bewirtschaftung erfolgt erst zum 1.7.2011, Abschluss des schriftlichen Pachtvertrages am 7.4.2011.

Mindestlaufzeit bis 30.6.2020; --> Rentenbeginn: 1.7.2011 

Beispiel 3:

Herbert H. erreicht seine Regelaltersgrenze am 10.3.2011. Das landwirtschaftliche Unternehmen ist bereits für den Zeitraum vom 1.4.2007 bis 31.12.2012 verpachtet.

Es ist eine Verlängerung der Laufzeit des Pachtvertrages bis mindestens 9.3.2020 erforderlich, wobei die schriftliche Vertragsverlängerung spätestens am 9.3.2011 erfolgt sein muss.

--> Rentenbeginn: 1.4.2011 

Die Abgabevoraussetzungen sind von Unternehmern der Binnenfischerei erfüllt, wenn sie ihr Fischereiausübungsrecht aufgeben, und von Unternehmern der Imkerei und Wanderschäferei, wenn sie das Unternehmen aufgeben, übereignen oder die Nutzung für einen Zeitraum von mindestens neun Jahren - gerechnet vom Erreichen der Regelaltersgrenze an - schriftlich übertragen.

Wird ein landwirtschaftliches Unternehmen von mehreren Personen gemeinsam, von einer Personenhandelsgesellschaft oder von einer juristischen Person betrieben, so sind besondere Abgabevoraussetzungen zu beachten. Eine Abgabe liegt in diesen Fällen nur dann vor, wenn der Beteiligte auch aus dem Unternehmen ausscheidet.

Betreibt ein Landwirt mehrere landwirtschaftliche Unternehmen, so muss er sämtliche Unternehmen abgegeben haben.

Eine Abgabe an den Ehegatten genügt den gesetzlichen Erfordernissen nur dann, wenn 

  • der Landwirt unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert ist oder
  • der übernehmende Ehegatte ein Lebensalter erreicht hat, ab dem er eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen kann.

Betreiben Ehegatten gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen, muss der die Flächen abgebende Ehegatte zudem aus dem Unternehmen ausgeschieden sein.  

Eine Abgabe an den Ehegatten ist längstens bis zu dem Zeitpunkt möglich, an dem der übernehmende Ehegatte selbst die Regelaltersgrenze erreicht hat oder erwerbsgemindert ist.

Wird das landwirtschaftliche Unternehmen teilweise (auch stufenweise) abgegeben, so liegt eine rechtswirksame Abgabe erst vor, wenn der nicht abgegebene Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens 25 %. der festgesetzten Mindestgröße nicht mehr überschreitet.

 

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