erteilen Ihnen die Mitarbeiter Ihrer landwirtschaftlichen Sozialversicherung:
Schleswig-Holstein
Niedersachsen-Bremen
Mittel- und Ostdeutschland
Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland
Nordrhein-Westfalen
Baden-Württemberg
Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben
Franken und Oberbayern
Sozialversicherung für den Gartenbau
Betriebs- und Haushaltshilfe
Die Betriebs- und Haushaltshilfe ist in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eine der wichtigsten Sozialleistungen.
Die landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK), die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) und die landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) erbringen je nach Zuständigkeit diese Leistung.
Betriebs- oder Haushaltshilfe wird dann erbracht, wenn die Hilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens erforderlich ist und keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. Das Unternehmen muss grundsätzlich die Mindestgröße im Sinne der Alterssicherung der Landwirte (AdL) erreichen bzw. der landwirtschaftliche Unternehmer muss bei der LKK pflichtversichert sein.
Die Satzung der LKK oder LBG kann vorsehen, dass auch Unternehmen, in denen mehr als ein Arbeitnehmer oder mitarbeitender Familienangehöriger ständig beschäftigt werden, Betriebs oder Haushaltshilfe erhalten, wenn ohne den Einsatz einer Ersatzkraft die Aufrechterhaltung des Unternehmens oder des Haushalts nicht sichergestellt ist. Die Satzung der LBG kann die Betriebshilfe außerdem auf Unternehmen erstrecken, die die Mindestgröße im Sinne der AdL nicht erreichen, soweit die Weiterführung des Unternehmens ohne den Einsatz einer Betriebshilfe nicht sichergestellt ist.