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Betriebs-und Haushaltshilfe als Leistung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft

Die LBG erbringt bei stationärer Behandlung aufgrund eines landwirtschaftlichen Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit für den landwirtschaftlichen Unternehmer Betriebs- und Haushaltshilfe, für den im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner Haushaltshilfe. Betriebs- oder Haushaltshilfe wird für längstens drei Monate erbracht.

Darüber hinaus kann die Satzung der LBG insbesondere bestimmen, dass

  • Betriebshilfe an den mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner eines landwirtschaftlichen Unternehmers erbracht wird,
  • Betriebs- oder Haushaltshilfe an den landwirtschaftlichen Unternehmer, seinen Ehegatten oder Lebenspartner bei Arbeitsunfähigkeit erbracht wird,
  • Betriebs- oder Haushaltshilfe bei stationärer Behandlung länger als drei Monate erbracht wird, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern.


Für jeden Tag der Leistungsgewährung (= Einsatztag) ist unabhängig von der Höhe der entstehenden Kosten eine Selbstbeteiligung an die LBG zu entrichten. Neben Betriebs- oder Haushaltshilfe besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Verletztengeld.

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