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Rente wegen Erwerbsminderung für mitarbeitende Familienangehörige

Mitarbeitende Familienangehörige erhalten eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie

  • erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind,
  • vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt,
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge geleistet und
  • nicht Landwirt sind.

Der mitarbeitende Familienangehörige darf kein Landwirt sein, d. h. falls landwirtschaftliche Flächen auf eigene Rechnung bewirtschaftet werden, dürfen diese nicht die Mindestgröße der zuständigen Alterskasse erreichen.

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