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Leistungen
Leistungen bei Krankheit
Ruhen des Leistungsanspruchs
Für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben (insbesondere landwirtschaftliche Unternehmer und freiwillige Mitglieder), kommt es beim wiederholten Nichtzahlen der Beiträge zum Ruhen der Leistungsansprüche.
Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind, werden weiter erbracht.