Früherkennung von Krebserkrankungen
Rechtzeitige und regelmäßige ärztliche Untersuchungen
für Frauen
- ab dem Alter von 20 Jahren: Genitales
- ab dem Alter von 20 Jahren: Haut (Hautkrebs-Screening)
- ab dem Alter von 30 Jahren: Brust und der Haut
- ab dem Alter von 50 Jahren: Rektums und übriger Dickdarm
- ab dem Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres zusätzlich zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust (Mammographie-Screening)
- ab dem Alter von 55 Jahren: Darmspiegelung (zwei Untersuchungen im Abstand von zehn Jahren)
und für Männer
- ab dem Alter von 20 Jahren: Haut (standardisiertes Hautkrebs-Screening)
- ab dem Alter von 45 Jahren: Prostata, Genitales und Haut
- ab dem Alter von 50 Jahren: Rektum und übriger Dickdarm
-
ab dem Alter von 55 Jahren: Darmspiegelung (zwei Untersuchungen im Abstand von zehn Jahren)
werden von der LKK empfohlen.
Die Praxisgebühr ist für die genannten Untersuchungen nicht zu entrichten.
Weitere Hinweise zum Mammographie-Screening: http://www.ein-teil-von-mir.de/
Regelmäßige Vorsorge und Früherkennung sind wichtig!
Eine ab 1. Januar 2008 eingeführte Beratungspflicht für junge Frauen über die Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs kann später höhere Zahlungsbelastungen vermeiden!
Versicherte haben grundsätzlich maximal 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt an Zuzahlungen zu leisten. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, gilt eine geringere Belastungsgrenze von derzeit einem Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Nunmehr wurden aber ab dem 1. Januar 2008 zusätzliche Voraussetzungen verlangt, damit die geringere Belastungsgrenze von einem Prozent später einmal gelten kann. Für spezielle Krebsfrüherkennungsuntersuchungen wurde eine Beratungspflicht eingeführt. Zunächst müssen allerdings nur junge Frauen sich durch einen Arzt zur Untersuchung der Erkennung von Gebärmutterhalskrebs beraten lassen. Die Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer Beratungspflicht für andere Krebsfrüherkennungsuntersuchungen ist erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen.
Für Frauen, die im Jahr 2008 20 Jahre alt wurden
Von der Neuregelung erstmals betroffen sind jene jungen Frauen, die in der Zeit vom 2. April 1987 bis zum 31. Dezember 1988 geboren sind, denn sie haben im Jahr 2008 das Alter von 20 Jahren erreicht bzw. werden es erreichen. Diese jungen Frauen müssen, wenn sie später an Gebärmutterhalskrebs erkranken sollten, nachweisen, dass sie eine ärztliche Beratung über die Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs in Anspruch genommen haben. Diese Beratung können Frauen ab dem Alter von 20 Jahren nutzen. Versicherte mit schweren psychischen Erkrankungen oder mit schweren geistigen Behinderungen sind von der Beratungspflicht ausgenommen. Das gilt ebenso für Versicherte, die bereits an Gebärmutterhalskrebs leiden.
Für die Inanspruchnahme der Beratung bleiben ihnen ab Vollendung des 20. Lebensjahres zwei Jahre Zeit. Für Frauen, die bereits im Jahr 2007 20 Jahre alt geworden sind, beginnen die zwei Jahre erst ab dem 1. Januar 2008. Nur wenn in dieser Zeit eine Beratung durchgeführt wird, kann später die Belastungsgrenze von zwei auf ein Prozent gesenkt werden!
Der Nachweis der ärztlichen Beratung erfolgt über einen Präventionspass. Bis der Pass in allen Arztpraxen vorliegt, kann die Beratung auch formlos bestätigt werden. Diesen Nachweis erhalten Versicherte nach der Beratung von ihrem Arzt ausgehändigt. Die Ausstellung erfolgt für die Versicherten kostenlos.
Hinweis für vom 2. April bis 31. Dezember 1987 geborene Frauen
Ist eine Untersuchung zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs bereits im Jahr 2007 in Anspruch genommen worden, besteht die Möglichkeit, dass der Arzt diese Untersuchung nachträglich „als Beratung" bestätigt. Um später unnötige Wege zu vermeiden, wird empfohlen, den Arzt direkt um die Ausstellung der Bescheinigung zu bitten.