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Ambulante Vorsorgeleistungen

Sofern die ambulante ärztliche Behandlung am Wohnort nicht ausreicht, kann die LKK ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten bewilligen. Die LKK übernimmt die medizinischen Leistungen - kurärztliche Behandlung, Bäder und Kurmittel - und zahlt zu den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe sowie An- und Abfahrt einen täglichen Zuschuss von bis zu 13 Euro. Für chronisch kranke Kleinkinder wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu 21 Euro kalendertäglich übernommen. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittelanwendung im Rahmen ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung zu leisten.

Reichen diese ambulanten Vorsorgeleistungen nicht aus, so übernimmt die LKK die Kosten einer stationären Vorsorgeleistung. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, entrichten eine Zuzahlung von 10 Euro je Kalendertag an die Vorsorgeeinrichtung.

Die LKK übernimmt Vorsorgeleistungen für Mütter oder auch Väter in Häusern des Müttergenesungswerkes oder gleichartigen Einrichtungen. Diese Leistung kann auch in Form einer Mutter-Kind- bzw. Vater-Kind-Maßnahme erbracht werden. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, entrichten eine Zuzahlung von 10 Euro je Kalendertag an die Vorsorgeeinrichtung.

Die gesetzliche Zuzahlungsverpflichtung der Versicherten besteht jeweils jedoch nur bis zur persönlichen Belastungsgrenze. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zur Belastungsgrenze für Zuzahlungen.

Die LKK hat die Notwendigkeit der ambulanten und stationären Vorsorgeleistungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung prüfen zu lassen.

Ambulante Vorsorgeleistungen dürfen im Wiederholungsfalle nicht vor Ablauf von drei Jahren gewährt werden, es sei denn, es liegen dringende gesundheitliche Gründe vor. Für stationäre Vorsorgeleistungen und Vorsorgeleistungen für Mütter bzw. Väter beträgt die Frist vier Jahre.

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