Welche Schutzmaßnahmen können Betriebe mit Schweinehaltung ergreifen?
Was hat das Schwein mit der Grippe zu tun?
Bei den Infektionen mit der Schweine-Grippe handelt es sich um ein Influenza A -Virus vom Subtyp H1N1, das zwar Ähnlichkeit mit dem bei Schweinen vorkommenden und seit Jahren bekannten Influenzavirus aufweist, es handelt sich bei der Schweine-Grippe jedoch um einen neuen Erreger, der aus Teilen der Erbinformation von Influenzaviren des Typs A vom Schwein (Schweinegrippe), von Vögeln (Vogelgrippe) und vom Mensch (menschliche Grippe) zusammengesetzt ist.Dabei hat das Schwein vermutlich nur als „Mischkörper" gedient, in dem sich die verschiedenen Viren bei dessen gleichzeitiger Infektion vereinigt haben. Durch Austausch von Erbinformationen der einzelnen Erreger ist dabei ein völlig neues Grippevirus entstanden, was wahrscheinlich vom Schwein auf den Menschen übertragen wurde und von Mensch zu Mensch weitergegeben wird.
Schutzmaßnahmen für Betriebe mit Schweinehaltung
Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen im Sinne der Seuchenhygiene in Kombination mit den für die Schweinehaltung empfohlenen Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen, bieten unter den derzeitigen Gesichtspunkten ausreichend Schutz. Bei der Einhaltung der allgemeinen Hygienemaßnahmen (TRBA 500) und den Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Landwirtschaft (TRBA 230) sollte jetzt insbesondere auf das seitens der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften seit langem empfohlene Tragen von Atemschutzmasken (FFP2) im Stall geachtet werden. Zumal diese bei den in Deutschland zu erwartenden Erkrankungsfällen in der Bevölkerung auch einen wirksamen Schutz vor möglichen Übertragungen auf die Schweinebestände bieten.
Personen mit Grippebeschwerden sollten anderen Personen und auch Tierbeständen unbedingt fern bleiben und sich rasch in ärztliche Behandlung begeben, da gegebenenfalls Arzneimittel zur Behandlung beziehungsweise Abschwächung der Grippe zur Verfügung stehen.
Auch der Gesundheitszustand der Tiere sollte genauestens beobachtet werden und bei jeglichem Verdacht auf eine Influenzainfektion im Tierbestand sofort der Veterinär verständigt werden. Dabei müssen Meldepflichten beachtet werden. Für die Belange des Arbeitsschutzes gilt nach Aussage des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) der Beschluss 609 vom April 2007 "Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht impfpräventabler Influenza unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitsschutzes ".