Gefährdungsbeurteilung
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 07.08.1996 fordert, dass der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln hat, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 5 Abs.1 ArbSchG).
Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beraten Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeauftragte und Betriebsarzt.
Eine Beratung zur Gefährdungsbeurteilung kann beim Präventionsdienst angefordert werden oder anlässlich einer Betriebsbesichtigung gemeinsam mit der Aufsichtsperson des Präventionsdienstes der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besprochen werden.
Der Präventionsdienst steht auch für zusätzliche Beratungen zur Verfügung.
Alle wichtigen Informationen zu diesem Thema entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Leitfaden:
Leitfaden Gefährdungsbeurteilung
Muster-Explosionsschutzdokument
Merkblatt "Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung Biogas"