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Betriebsanweisungen

regeln das Verhalten zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dienen als Grundlage für Unterweisungen. Viele landwirtschaftliche Unternehmer, insbesondere in Betrieben ohne Betreuung durch eine Sicherheitsfachkraft, sind mit der Anfertigung von Betriebsanweisungen überfordert. Der Präventionsdienst sah es deshalb als Erfordernis an, die Unternehmer bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesem Gebiet zu unterstützen und bietet deshalb die Erarbeitung von Betriebsanweisungen an.
Sind zur Vermeidung von Gefahren bestimmte Regeln z. B.  bei der Verwendung, Instandhaltung, Transport und Lagerung oder Inbetriebnahme von Maschinen, Geräten technischen Anlagen und Werkzeugen zu beachten, so muss eine Betriebsanweisung vorhanden sein. Ist eine Gebrauchsanweisung mitgeliefert, so kann sie als Betriebsanweisung übernommen werden (Unfallverhütungsvorschrift (VSG) 3.1 § 1 Abs. 6).
Nach § 14 Gefahrstoffverordnung hat der Unternehmer eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung für den Umgang mit Gefahrstoffen zu erstellen. Die Betriebsanweisung hat folgende Abschnitte:

  • Geltungsbereich
  • Gefahrstoffbezeichnung
  • Gefahren für Mensch und Umwelt
  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  • Verhalten im Gefahrfall und bei Störungen
  • Erste Hilfe
  • sachgerechte Entsorgung

Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisung hat vor Beginn der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung ist zu dokumentieren und durch den Unterwiesenen zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren.
Der Präventionsdienst der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Nordrhein-Westfalen wird in loser Folge Betriebsanweisungen im Mitteilungsblatt LSV kompakt veröffentlichen.

pdf Betriebsanweisung "Abstocken vor dem Harvester" pdf Betriebsanweisung "Arbeitskorb"

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