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Bild pflegebedürftige Frau mit Rollstuhl
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Soziale Absicherung von Pflegepersonen

Durch die soziale Pflegeversicherung soll nicht nur die Situation der pflegebedürftigen Personen verbessert, sondern auch zusätzlich eine soziale Sicherung von „ehrenamtlichen“ Pflegepersonen, wie z. B. von pflegenden Angehörigen oder Nachbarn, erreicht werden. Deshalb bietet die Pflegeversicherung verschiedene Leistungen für „ehrenamtliche“ Personen, und zwar in der (gesetzlichen)

  • Rentenversicherung,
  • Unfallversicherung und
  • Arbeitslosenversicherung.

Als „ehrenamtliche“ Pflegeperson ist anzusehen, wer einen Pflegebedürftigen regelmäßig mindestens 14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegt, sofern dieser Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder aus einer privaten Pflegeversicherung hat. Personen, die für ihre Pflegetätigkeit ein „Arbeitsentgelt“ erhalten, das das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld nicht übersteigt, gelten als ehrenamtliche Pflegepersonen.

Deshalb wird eine Pflege immer dann ehrenamtlich durchgeführt, wenn die finanziellen Zuwendungen des Pflegebedürftigen an seine Pflegeperson(en) im Monat

bei Pflegestufe I

235 EUR

bei Pflegestufe II

440 EUR

bei Pflegestufe III

700 EUR

nicht übersteigen.

 

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