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Leistungen
Betriebs- und Haushaltshilfe
Personenkreis, Einsatzgründe und Leistungsdauer (Krankenkasse)
Die LKK erbringt Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Ausfall
- des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers,
- des versicherten mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartners des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers oder
- des versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen, sofern er die Aufgaben des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers, des Ehegatten oder des Lebenspartners des Unternehmers ständig wahrnimmt.
Betriebs- und Haushaltshilfe kommt in Betracht:
- während
einer von der LKK übernommenen Krankenhausbehandlung, einer
ambulanten oder stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung
für längstens drei Monate.
Die Satzung der LKK kann vorsehen, dass Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Krankenhausbehandlung oder stationärer Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung auch darüber hinaus erbracht wird, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern. - bei
ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit in der Regel bis zur Dauer von vier Wochen.
Bei besonderen Verhältnissen im Unternehmen kann die Leistungsdauer verlängert werden. - während
der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht, bei Früh- oder
Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung.
Bis zum Beginn von sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung ist weitere Voraussetzung, dass Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist.
Die LKK erbringt außerdem Haushaltshilfe für sonstige Versicherte (z. B. freiwillig Versicherte oder Rentner), wenn z. B. wegen eines Krankenhausaufenthaltes die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind lebt. Weiterhin wird Haushaltshilfe erbracht, wenn wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Die Satzung der LKK kann Haushaltshilfe in weiteren Fällen vorsehen.