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Beitrag

Die Beiträge sind so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Einnahmen (z. B. Ersatz-/Erstattungsansprüche, Zinserträge und Mieten) ausreichen, um

  • die gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen zu gewähren,
  • die Verwaltungskosten zu decken,
  • die vorgeschriebene Rücklage zu füllen und
  • die zulässigen Betriebsmittel bilden zu können.

Bundesmittel

Die bei der LKK versicherten Rentner und sonstigen Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben (Altenteiler), zahlen keine kostendeckenden Beiträge.

Für diese Versicherten erhalten die LKK'en zum Ausgleich der nicht durch Beiträge abgedeckten Leistungsausgaben Zuschüsse aus Mitteln des Bundes.

Die für die Durchführung der Altenteilerversicherung entstehenden Verwaltungskosten sind von den übrigen Versicherten durch Beiträge aufzubringen.

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