Mitgliedschaft
Die landwirtschaftlichen Krankenkassen sind berufsständische Krankenkassen. Sie fallen deshalb nicht unter das allgemeine Kassenwahlrecht, sondern sind nur dem im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte ausdrücklich zugelassenen Personenkreis zugängig.
Sofern eine Person die Voraussetzung für die Zugehörigkeit zu verschiedenen Gruppen erfüllt, ist die Rangfolge der Versicherungsverhältnisse vorgeschrieben. Für die in der nachstehenden Aufstellung enthaltenen Gruppen schließt das jeweils obere Versicherungsverhältnis die unter ihr stehenden Versicherungsverhältnisse aus.
- Arbeitslose mit einem Leistungsbezug von Arbeitslosengeld I
- landwirtschaftliche Unternehmer
- mitarbeitende Familienangehörige
- Bezieher einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- Sonstige Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben sowie die überlebenden Ehegatten dieser Personen
- Familienversicherte
- Studenten
- Praktikanten
Bei freiwillig Versicherten, Antragstellern auf eine Leistung der Alterssicherung und aus anderen Gründen zu versichernden Personen (sonstige Versicherte) muss im Einzelfall entschieden werden, welche Versicherung durchzuführen ist.
Bei Leistungsbeziehern nach dem ALG II (Hartz IV) kann seit dem 01.04.2007 neben der Versicherungspflicht als Leistungsbezieher auch eine Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer oder mitarbeitender Familienangehöriger bestehen. In diesen Fällen führen beide Versicherungspflichten auch zur Beitragspflicht.
Ab 01.04.2007 gibt es einen neuen zu versichernden Personenkreis in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es sind dies Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Sie unterliegen der Versicherungspflicht und sind beitragsmäßig wie freiwillig Versicherte zu behandeln.
Die LKK ist für diesen Personenkreis zuständig, wenn zuletzt eine Versicherung bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse bestanden hat.
Versicherungsschutz bei der landwirtschaftlichen Krankenversicherung besteht grundsätzlich für die in der linken Navigationsleiste genannten Personenkreise.