Sonstige Versicherte
Nachgehender Leistungsanspruch
Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht ein Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft.
Voraussetzung ist, dass
- keine erneute Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entsteht
und
- keinerlei Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; als solche zählt auch bereits eine geringfügige Beschäftigung gegen Entgelt.
Für den gleichen Zeitraum erhalten auch die wegen Tod eines Mitgliedes aus der Familienversicherung ausscheidenden Angehörigen Leistungen.
Beiträge sind für diesen Leistungsanspruch nicht zu zahlen.
Fortbestehen der Mitgliedschaft
Für landwirtschaftliche Unternehmer, deren Versicherungspflicht endet (z.B. durch Betriebsabgabe oder Unterschreiten der Mindestgröße), und mitarbeitende Familienangehörige, deren Beschäftigung endet (z.B. durch Kündigung des Arbeitsvertrages) bleibt die Mitgliedschaft über das Ende der Versicherungspflicht hinaus erhalten, solange
- ein Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht.
- nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld bezogen oder Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird.
- von einem Rehabilitationsträger während einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation
- Verletztengeld
- Versorgungskrankengeld oder
- Übergangsgeld
bezogen wird.
Beiträge sind nicht zu entrichten bzw. trägt der Rehabilitationsträger.
Während einer laufenden Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer oder mitarbeitender Familienangehöriger wird bei Gewährung von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld die Beitragszahlung durch den Rehabilitationsträger übernommen.
Wird während einer laufenden Versicherungspflicht als mitarbeitender Familienangehöriger nach gesetzlichen Vorschriften Krankengeld oder Mutterschaftsgeld bzw. Erziehungsgeld bezogen, sind Beiträge nicht zu entrichten.