Freiwillig Versicherte
Eine freiwillige Versicherung in der LKK ist möglich für Personen,
- die aus der Versicherungspflicht nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte ausscheiden,
- die aus der Familienversicherung ausscheiden bzw. bei denen eine Familienversicherung unter bestimmten Voraussetzungen von vornherein nicht besteht
und eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllen.
Wer aus einer Versicherung als Rentenantragsteller ausscheidet (z. B. wegen Ablehnung des Rentenantrages), kann sich nur dann weiter versichern, wenn die für die Weiterversicherung geforderten Voraussetzungen unmittelbar vor Beginn der Antragstellerversicherung bestanden haben.
Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn
- in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate
- unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate
oder
eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Zeiten einer Versicherung als Rentenantragsteller werden nicht berücksichtigt.
Bei Kindern, für die bei Beginn der Mitgliedschaft eines Elternteils von vornherein ein Anspruch auf Familienversicherung ausgeschlossen ist, kann die Vorversicherungszeit auch durch entsprechende Versicherungszeiten des versicherten Elternteils erfüllt werden.
Erklärungsfrist
Der freiwillige Beitritt ist der LKK innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bzw. dem Ende der Familienversicherung anzuzeigen. Wird diese Frist versäumt, ist eine Weiterversicherung nicht möglich.
Beachten Sie jedoch:
Endet die Versicherungspflicht bei einer LKK und besteht kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz, wird von der LKK im Anschluss an die bisherige Versicherung eine freiwillige Mitgliedschaft durchgeführt. Wird eine freiwillige Mitgliedschaft nicht gewünscht, muss das bisherige Mitglied seinen Austritt erklären. Der Austritt ist innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis über die Austrittsmöglichkeit durch die LKK zu erklären.
Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
Die freiwillige Mitgliedschaft endet
- mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft.
- mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, in dem das Mitglied seinen Austritt erklärt.
- mit dem Tage der Austrittserklärung, wenn das Mitglied einen Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nachweist.