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Krankenversicherung für die ganze Familie
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Arbeitslose

In der Krankenversicherung der "Arbeitslosen" ist versicherungspflichtig, wer

  • Arbeitslosengeld,
  • Arbeitslosengeld II,
  • Unterhaltsgeld,
  • Eingliederungsgeld,

bezieht.

Die Versicherungspflicht besteht auch ab Beginn des zweiten Monats einer vom Arbeitsamt ggf. verhängten Sperrzeit, obwohl zu diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld nicht gezahlt wird.

Bestand bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit aufgrund des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses Krankenversicherungspflicht, so wird der Versicherungsschutz im ersten Monat einer Sperrzeit über einen "nachgehenden Leistungsanspruch" sichergestellt. Näheres ist den Ausführungen unter dem Punkt "Sonstige Versicherte" zu entnehmen.

Die Leistungsbezieher sind Mitglieder der LKK, wenn sie ihr im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder vor dem Beginn des Bezuges von Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld II angehören oder zuletzt vor diesem Zeitpunkt angehört haben.

Privat krankenversicherte Arbeitslose können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich versichert waren.

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