Mindestgröße
Die Mindestgröße beträgt
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für Unternehmer der reinen Landwirtschaft 8,00 ha,
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für Unternehmen der Forstwirtschaft einheitlich 75,00 ha,
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für Unternehmen des Obstbaus, des Gemüsebaus oder anderer Sonderkulturen
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für Imker 100 Bienenvölker,
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für Binnenfischer 120 Arbeitstage jährlich,
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für Wanderschäfer 240 Großtiere.
Für Unternehmen der Teichwirtschaft und Fischzucht gilt Paragraf 1 Absatz 5 Satz 3 ALG entsprechend.
Bei Unternehmen mit mehreren Kulturarten ist die Mindestgröße erreicht, wenn die für die einzelnen Kulturarten nach den für die geltenden Mindestgrößen errechneten Prozentsätze zusammen mindestens die Zahl 100 ergeben.