Beitragszuschuss
Zur Feststellung des Anspruchs auf Beitragszuschuss ist das Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten zu ermitteln; das ermittelte Einkommen wird hierbei jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. Die hälftige Aufteilung des Einkommens ist ungeachtet der möglicherweise abweichenden güterrechtlichen oder steuerrechtlichen Zuordnung vorzunehmen, es sei denn, die Ehegatten leben dauernd getrennt.
Das auf diese Weise festgestellte Jahreseinkommen des jeweils pflichtversicherten Ehegatten darf 15.500 EUR nicht übersteigen. Bei Ehegatten besteht mithin ein Anspruch auf Beitragszuschuss, solange das jährliche Gesamteinkommen der Ehegatten 31.000 EUR nicht übersteigt.
Zum Jahreseinkommen zählen folgende Einkommensarten:
- Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft
- außerlandwirtschaftliches Erwerbseinkommen
- dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen
- kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen
- Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetzes.
Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft
Neben dem Arbeitseinkommen aus dem (inländischen) Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, zählt auch vergleichbares im Ausland erzieltes Einkommen zum Jahreseinkommen. Die Ermittlung der Höhe des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft richtet sich danach, ob es sich um ein Buch führendes oder ein nicht Buch führendes Unternehmen handelt.
Buch führende Unternehmen
Das land- und forstwirtschaftliche Arbeitseinkommen ist bei Betrieben, deren steuerrechtliche Gewinnermittlung nach § 4 Absätze 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes erfolgt (Buch führende Unternehmen) oder deren Gewinn nach § 162 der Abgabenordnung geschätzt wird, dem zuletzt vom Finanzamt erlassenen Einkommensteuerbescheid zu entnehmen, sofern ein solcher für eines der letzten vier Kalenderjahre erlassen wurde.
Nicht Buch führende Unternehmen
Bei Landwirten, deren Gewinnermittlung nicht nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt und auch nicht nach § 162 der Abgabenordnung geschätzt wird oder für die das Finanzamt für keines der letzten vier Kalenderjahre einen Einkommensteuerbescheid erlassen hat, wird das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft auf der Grundlage von Beziehungswerten aus dem Wirtschaftswert abgeleitet. Diese Beziehungswerte, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz jährlich bekannt gegeben werden, ergeben sich aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe. Dabei wird die unterschiedliche Ertragssituation von Haupt-, Zuerwerbs- und Nebenerwerbsbetrieben berücksichtigt.
Auszugehen ist von dem im letzten Einheitswertbescheid vom Finanzamt festgestellten Wirtschaftswert. In den neuen Bundesländern ist von dem im letzten Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt festgestellten Ersatzwirtschaftswert auszugehen. Sofern mehrere Unternehmen bewirtschaftet werden, gelten diese bei der Feststellung als ein Unternehmen. Weichen die Betriebsverhältnisse von denen ab, die der steuerlichen Feststellung zugrunde liegen, hat die Alterskasse den Wirtschaftswert auf der Grundlage der finanzamtlichen Bewertung unter Beachtung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse selbst zu ermitteln. Maßgebend sind die Betriebsverhältnisse am 1. Juli des jeweiligen Vorjahres. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Betriebsveränderungen wirken sich erst auf den Beitragszuschuss für das darauf folgende Kalenderjahr aus.
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Beispiel: Für den Beitragszuschuss des Kalenderjahres 2012 gelten die Betriebsverhältnisse am 1. Juli 2011. Ausnahme: Beginnt die Versicherungspflicht nach dem 1. Juli, sind die Betriebsverhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht maßgebend. |
Der aus dem Steuerbescheid zu entnehmende Jahresbetrag des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft oder der auf der Grundlage der Beziehungswerte ermittelte Jahresbetrag des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft, der erheblich von dem tatsächlich erzielten Einkommen abweichen kann, wird gegebenenfalls mit weiterem außerlandwirtschaftlichen Einkommen zusammengerechnet. Ein aus dem Wirtschaftswert auf der Grundlage der Beziehungswerte ermitteltes Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft ist aber nicht zu berücksichtigen, wenn in dem Kalenderjahr, das für die Feststellung des sonstigen Einkommens maßgebend ist, ein landwirtschaftliches Unternehmen noch nicht bewirtschaftet wurde. Erfolgte die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens nur während eines Teils dieses Jahres, ist auch das errechnete (Jahres-)Einkommen nur anteilig zu berücksichtigen.
Außerlandwirtschaftliches Erwerbseinkommen
Zum außerlandwirtschaftlichen Erwerbseinkommen gehört zunächst das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, welches um den Arbeitnehmerpauschbetrag zu vermindern ist. Der Arbeitnehmerpauschbetrag beträgt derzeit 1.000 EUR.
Daneben zählt das Arbeitseinkommen als Selbständiger (z. B. aus Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit) zum außerlandwirtschaftlichen Erwerbseinkommen.
Dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen
Zum dauerhaften Erwerbsersatzeinkommen gehören z. B. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, von einer landwirtschaftlichen Alterskasse, von einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie diesen vergleichbare Bezüge. Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht.
Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen
Als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen ist Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld und Ähnliches anzusehen.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetzes
Hierbei handelt es sich unter anderem um die nicht schon als Erwerbsersatzeinkommen erfassten wiederkehrenden Bezüge, Einkünfte aus Spekulationsgeschäften, Bezüge nach dem Abgeordnetengesetz, dem Europaabgeordnetengesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz.
Nachweis des Einkommens
Falls für eines der letzten vier Kalenderjahre ein Einkommensteuerbescheid erlassen wurde, sind die Einkommensverhältnisse des zeitnächsten Kalenderjahres maßgebend, für das ein Einkommensteuerbescheid vorliegt.
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Beispiel: Im Jahr 2012 kann ein Einkommensteuerbescheid nur berücksichtigt werden, wenn er für eines der vier davor liegenden Kalenderjahre erlassen wurde, also für die Jahre 2008 bis 2011. |
Ist dies nicht der Fall, sind die Einkommensverhältnisse des vorvergangenen Kalenderjahres zugrunde zu legen (das heißt bezogen auf das Kalenderjahr 2012 die Einkommensverhältnisse des Jahres 2010).
Zu beachten ist, dass der jeweils aktuelle Einkommensteuerbescheid der Alterskasse spätestens zwei Kalendermonate, nachdem ihn das Finanzamt ausgefertigt hat (Datum des Bescheides), vorzulegen ist. Dies gilt ausnahmslos für alle vom Finanzamt ausgefertigten Einkommensteuerbescheide (z. B. auch dann, wenn Einspruch eingelegt wurde). Wird diese Frist versäumt, muss die Alterskasse den Beitragszuschuss entziehen.
Sollten sich durch einen neuen Einkommensteuerbescheid Änderungen in der Einkommenshöhe ergeben, werden sie vom Beginn des dritten Monats nach dem Monat der Ausfertigung des neuen Einkommensteuerbescheides an berücksichtigt.
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Beispiel: Ausfertigung eines neuen Einkommensteuerbescheides am 16. September. Der neue Einkommensteuerbescheid ist ab dem 1. Dezember des gleichen Jahres der Beitragszuschussbemessung zugrunde zu legen. |
Aufgrund des generellen Abstellens auf das in der Vergangenheit erzielte Einkommen können Änderungen des aktuellen Einkommens, seien es Erhöhungen oder Minderungen, nicht sofort, sondern nur zeitversetzt berücksichtigt werden. So wirkt sich zum Beispiel eine Einkommensminderung erst dann im Rahmen der Bemessung des Beitragszuschusses aus, sobald für das betreffende Kalenderjahr ein Einkommensteuerbescheid ergeht.
Bei den sonstigen Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechts ist bezogen auf die im Betrag der sonstigen Einkünfte enthaltenen Leibrenten grundsätzlich nicht der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Betrag maßgebend, sondern als Nachweis ist die Bescheinigung der Zahlstelle (z. B. Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Hessen) über die Höhe des Erwerbsersatzeinkommens zugrunde zu legen.
Sollten im Einkommensteuerbescheid negative Einkünfte ausgewiesen sein, ist zu beachten, dass ein Ausgleich mit anderen positiven Einkünften des Landwirts oder des Ehegatten nicht zulässig ist. Die negativen Einkünfte werden vielmehr mit dem Wert 0 in die Berechnung des Anspruchs auf Beitragszuschuss eingestellt.
Landwirte, deren Einkommen sich nicht aus einem von der Alterskasse zu beachtenden Einkommensteuerbescheid ergibt (z. B. im Falle der Nichtveranlagung zur Einkommensteuer), haben ihrem Antrag auf Beitragszuschuss sonstige Nachweise beizulegen, aus denen sich die im vorvergangenen Kalenderjahr erhaltenen Einkommensbeträge ergeben (z. B. Bescheinigung des Arbeitgebers über das gewährte Bruttoarbeitsentgelt).