Beziehungswerte
Das Einkommen aus Land und Forstwirtschaft ist auf der Grundlage von Beziehungswerten zu ermitteln, wenn
- die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte gemäß § 13a Einkommensteuergesetz nach Durchschnittssätzen ermittelt wurden oder
- der letzte vom Finanzamt erteilte Steuerbescheid schon älter als vier Jahre ist oder
- keine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgte.
Diese Beziehungswerte, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Verbraucherschutz bestimmt werden, ergeben sich aus dem
- Wirtschaftswert
und
- dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe.
Dabei wird auch die unterschiedliche Ertragssituation von Haupt-, Zuerwerbs- und Nebenerwerbsbetrieben berücksichtigt.
Maßgeblich für die Berechnung des Wirtschaftswertes sind die zum 01. Juli des Vorjahres bei der jeweilig zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldeten Flächen und der letzte vom Finanzamt für das landwirtschaftliche Unternehmen erlassene Einheitswertbescheid.
Achtung
Nach dem 01. Juli eintretende Betriebsveränderungen wirken sich erst auf den Beitragszuschuss für das darauf folgende Kalenderjahr aus (für den Beitragszuschuss des Kalenderjahres 2012 gelten dementsprechend die Betriebsverhältnisse am 01. Juli 2011).
Beginnt jedoch die Versicherungspflicht nach dem 01. Juli, sind die Betriebsverhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht maßgebend.
Ein aus dem Wirtschaftswert auf der Grundlage der Beziehungswerte ermitteltes Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft ist aber nicht zu berücksichtigen, wenn in dem Kalenderjahr, das für die Feststellung des sonstigen Einkommens maßgebend ist, das landwirtschaftliche Unternehmen noch nicht bewirtschaftet wurde.
Erfolgte die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens nur während eines Teiles dieses Jahres, ist auch das errechnete (Jahres-) Einkommen nur anteilig zu berücksichtigen.
Sollten sich weitergehende Fragen zur Berechnung des landwirtschaftlichen Einkommens aufgrund von Beziehungswerten ergeben, wenden Sie sich an die Alterskasse. Dort wird man Ihnen gern anhand Ihrer Unternehmensdaten die Berechnung von Beziehungswerten erläutern.