Beitrag
Den Beitrag für die Alterssicherung der Landwirte setzt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung fest.
Er ist für Landwirte und deren Ehegatten gleich hoch, für mitarbeitende Familienangehörige ist die Hälfte zu zahlen.
Seit dem 01.01.2012 gelten folgende Beträge:
| Beitrag in EUR |
Landwirte | Ehegatten von Landwirten | freiwillig Versicherte | mitarbeitende Familien- angehörige |
| alte Bundesländer | 224,00 | 224,00 | 224,00 | 112,00 |
| neue Bundesländer | 191,00 | 191,00 | 191,00 | 95,50 |
Diese Beiträge können unter bestimmten Voraussetzungen durch die von der Alterskasse zu Lasten des Bundes zu gewährenden Zuschüsse zum Beitrag erheblich gesenkt werden.
Die für alle Versicherungspflichtigen eines Betriebes zu zahlenden Beiträge trägt grundsätzlich der Landwirt.
Für den Fall, dass beide Ehegatten versichert sind, haften sie gesamtschuldnerisch.
Der sich im Regelfall jährlich ändernde Beitrag ist am 15. des Monats für den laufenden Monat zu zahlen. Als Tag der Zahlung gilt nach der Beitragszahlungsverordnung
- bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,
- bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle. Bei rückwirkend vorgenommener Wertstellung gilt der Buchungstag der Einzugsstelle als Tag der Zahlung,
- bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.
Die Beiträge müssen so rechtzeitig angewiesen werden, dass sie unter Berücksichtigung der unter Umständen sehr langen Bankwege spätestens am 15. auf dem Konto der LAK gutgeschrieben sind. Zahlungsverzögerungen gehen zu Lasten des Schuldners.
Die LAK ist verpflichtet, auf alle nach Fälligkeit (= ab 16. des Monats) offenen Beitragsforderungen einen Säumniszuschlag zu erheben. Er beträgt 1 v. H. der auf volle 50,00 EUR gerundeten Beitragsschuld. Für die zum gleichen Zeitpunkt erforderliche Mahnung werden zusätzlich Mahngebühren fällig. Sie betragen bei einer Schuld bis 50,00 EUR 5,00 EUR und für den darüber hinausgehenden auf volle 50,00 EUR gerundeten Beitragsrückstand 1 v. H.
Die Zahlung der Beiträge soll nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte im Wege des Kontenabbuchungsverfahrens durchgeführt werden.
Dieses Verfahren entspricht nicht nur dem erklärten Willen des Gesetzgebers, es hat für den zur Zahlung Verpflichteten auch viele Vorteile. Neben der Einsparung von Kosten und Zeit wird hierdurch vor allem eine stets rechtzeitige Zahlung sichergestellt, so dass Säumniszuschläge oder Mahngebühren ausgeschlossen sind.