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Altersgrenze

Landwirte, deren Ehegatten und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht zur Alterskasse befreit, wenn sie

  • die Wartezeit von 15 Jahren für eine Altersrente

bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen können.

Da die in der Alterssicherung Versicherungspflichtigen Beiträge nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zahlen dürfen, können Landwirte, deren Ehegatten oder mitarbeitende Familienangehörige, die die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erst nach Vollendung ihres 50. Lebensjahres erstmalig erfüllen, die 15jährige Vorversicherungszeit für eine Altersrente gegebenenfalls nicht mehr erreichen, wenn sie nicht bereits vorher auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten zurückgelegt haben.

Zeiten, die auf die Wartezeit für eine Altersrente angerechnet werden können, sind neben den Zeiten, für die Beiträge zur Alterskasse entrichtet wurden oder den für den Ehegatten eines Landwirts anrechenbaren "Zusplittungszeiten":

  • Pflichtbeitragszeiten zu einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Zeiten einer Versicherungsfreiheit als Beamter, Richter, Berufs-/ Zeitsoldat oder als sonstige beamtenähnlich gesicherte Person,
  • Zeiten der Versicherungsfreiheit von Angestellten und selbständig Tätigen, durch Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung; Lehrer und Erzieher an privaten Schulen, falls eine beamtenähnliche Absicherung besteht.

Zeiten aus den zuvor genannten anderen Versicherungssystemen können jedoch nicht angerechnet werden, wenn für diese Zeiten bereits Beiträge zu einer Alterskasse gezahlt sind oder der Landwirt von der Versicherungspflicht zur Alterskasse befreit war (Verbot einer doppelten Anrechnung für denselben Zeitraum).

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