Beitragsfreiheit
Für kleine Unternehmen mit geringer Unfallgefahr werden bei folgenden Unternehmensarten keine Beiträge erhoben:
Unternehmen, deren Größe 0,25 ha landwirtschaftliche oder 1,50 ha forstwirtschaftliche Fläche nicht überschreitet und
Unternehmen der Binnenfischerei, in denen weniger als acht Arbeitstage im Jahr aufgewendet werden.
Dies gilt nicht für Spezial- und Sonderkulturen.
Bei Unternehmen mit land- und forstwirtschaftlichen Flächen und/oder Bienenvölkern und/oder Binnenfischerei sind die prozentualen Verhältnisse der vorhandenen landwirtschaftlichen Fläche zu 0,25 ha, der vorhandenen forstwirtschaftlichen Fläche zu 1,50 ha, der Bienenvölker zu 25 Völkern und der Arbeitstage der Binnenfischerei zu 7,99 Arbeitstagen zu berechnen.
Die errechneten Anteile dürfen zusammen 100 vom Hundert nicht überschreiten.
Von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen sowie für Landwirtschaftskammern und Berufsverbände der Landwirtschaft wird ein Beitrag nicht erhoben, wenn weniger als acht Arbeitstage im Jahr aufgewendet worden sind. Die Arbeitszeit eines Ehrenamtlichen ist dabei mit einem Tag anzusetzen.
Von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und von landwirtschaftlichen Nebenunternehmen wird ein Beitrag nicht erhoben, wenn weniger als acht Arbeitstage im Jahr aufgewendet worden sind.
Soweit sich die Beitragsfreiheit nach der Anzahl der Arbeitstage bemisst, sind bei nur teilweiser Mitgliedschaft im Jahr die geleisteten Arbeitstage auf ein Jahr hochzurechnen.