Befreiung wegen Pflege - Antragstellung auch telefonisch möglich
Befreiung wegen Pflege - Antragsfrist
Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige können auf Antrag von der Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse befreit werden, wenn sie wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Die Befreiung beginnt mit dem Vorliegen der Voraussetzungen (Beginn der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung), wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, ansonsten vom Eingang des Antrags an.
Probleme treten häufig dann auf, wenn von der Pflegekasse die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und damit die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung rückwirkend festgestellt wird und erst nach Bescheiderteilung durch die Pflegekasse der Befreiungsantrag bei der Alterskasse gestellt wird. Eine Befreiung vom Vorliegen der Voraussetzungen an ist hier vielfach nicht mehr möglich, da die dreimonatige Frist abgelaufen ist.
Es empfiehlt sich daher, sofern beabsichtigt ist, die Befreiung von der Versicherungspflicht wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen rechtzeitig zu beantragen, z.B. bereits nach Übernahme der Pflegetätigkeit oder nach dem Besuch durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MdK). Der Antrag auf Befreiung kann vorab gestellt und die Nachweise dazu können nachgereicht werden.
Die Antragstellung auf Befreiung zur Fristwahrung ist auch telefonisch möglich (für die Landwirtschaftliche Alterskasse NB/OPf.: Tel.: 0871/696-0).
Petra Schmid