Unverzichtbar: Die Betriebshaftpflichtversicherung für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
Eine Sekunde unachtsam, ein kleiner Defekt bei einer Maschine - ein Unfall im Betrieb kann trotz aller Vorsicht leider manchmal passieren.
Zunächst steht einmal die Wiederherstellung der Gesundheit des Verletzten im Vordergrund. Doch auch mögliche Schadenersatzansprüche gegen den Verantwortlichen können vor allem bei schweren Unfallverletzungen bald zum Thema werden.
Daher sind land- und forstwirtschaftliche Unternehmer gut beraten, sich über die Berufsgenossenschaft hinaus zusätzlich durch eine Betriebshaftpflichtversicherung abzusichern.
Denn es sind vielfältige Situationen und Unfallereignisse denkbar, die den Landwirt schadenersatzpflichtig machen können und weder durch die gesetzliche Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft noch durch eine bestehende Privathaftpflichtversicherung gedeckt sind.
Wird z.B. ein Spaziergänger oder Mountainbike-Fahrer im Wald von einem fallenden Baum oder einer landwirtschaftlichen Maschine verletzt, können immense zivilrechtliche Schadenersatzansprüche des Geschädigten auf den Waldbesitzer zukommen. Dies reicht von der Geltendmachung von Sachschäden bis hin zu medizinischen Behandlungskosten, Schmerzensgeld sowie Verdienstausfall. Die Berufsgenossenschaft bietet in solchen Fällen keinen Versicherungsschutz.
Zum anderen sind die Sozialversicherungsträger berechtigt Ersatzansprüche (Regress) gegen den Unternehmer oder Angehörige seines Betriebes geltend zu machen, wenn diese einen Arbeitsunfall einer für den Betrieb tätigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Grobe Fahrlässigkeit bedeutet auffallend sorgloses Verhalten. Der Schädiger beachtet also nicht einmal das, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
Beispiele: Ein Bauhelfer fällt vom Dach, weil der Unternehmer nicht für eine Absturzsicherung oder Auffangeinrichtung gesorgt hat.
Ein Waldarbeiter, der beim Fällen eines Baumes nicht gebraucht wird, wird von diesem Baum getroffen, weil der Fällende ihn nicht aus dem Fallbereich verwiesen hat.
Der Betriebsunternehmer bzw. - angehörige muss in solchen Fällen dem Sozialversicherungsträger dessen Aufwendungen (z.B. Heilbehandlungskosten, Geldleistungen) in Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches des Verletzten ersetzen.
Eine besonders abzuschließende Betriebshaftpflichtversicherung bietet in vielen Fällen Versicherungsschutz und sorgt für den finanziellen Ausgleich.
Zu beachten sind jedoch stets die individuellen Vertragsbedingungen. Nicht selten sind gefahrbringende Maschinen oder gar ganze Risiken (z.B. Arbeitsunfälle) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bzw. müssen gesondert abgesichert werden.
Es ist daher unbedingt auf vollständigen Versicherungsschutz zu achten !
Martina Simnacher
Dezernat Recht und Regress
Tel.: 0871/696-560