Studenten in einem Beschäftigungsverhältnis
Studenten und Praktikanten können die Mitgliedschaft bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse wählen, wenn sie zuletzt Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse waren.
Besonderheiten oder Ausnahmeregelungen bei der Beurteilung der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung während eines Beschäftigungsverhältnisses gibt es bei den landwirtschaftlichen Krankenkassen nicht. Es gelten die selben Regelungen wie in der allgemeinen Krankenversicherung.
Kann eine studentische Krankenversicherung nicht mehr durchgeführt werden und tritt stattdessen Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ein, ist der Arbeitnehmer bei einer wählbaren Kasse anzumelden. Die LKK kann für die Durchführung einer Versicherung als Arbeitnehmer nicht gewählt werden.