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Rentner und Familienversicherte in einem Beschäftigungsverhältnis

Die LKK ist eine gesetzliche Zuweisungskasse und darf versicherungspflichtig Beschäftigte nur unter den vom Gesetzgeber geregelten Voraussetzungen versichern.

Eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ist gegenüber der Krankenversicherung als Rentner bzw. einer Mitgliedschaft in der Familienversicherung vorrangig. Sofern ein bei unserer Kasse versicherter Rentner oder Familienversicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt endet die Mitgliedschaft bei unserer Kasse.

Die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer darf von unserer Kasse nicht durchgeführt werden.

Der Arbeitnehmer ist bei einer wählbaren Krankenkasse anzumelden.

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