Mitarbeitende Familienangehörige und Azubis
Sofern mitarbeitende Familienangehörige (Brutto-Entgelt über Eckwert) und Azubis im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig sind, sind GSV-Beiträge aus dieser Beschäftigung an die LKK als zuständige Einzugstelle abzuführen (Meldung Personengruppe 112 bzw. 102 für Azubis).
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Der Krankenversicherungsbeitrag für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige bzw. Ehegatten beträgt 50 % des Beitrages, den der landwirtschaftliche Unternehmer, in dessen Unternehmen der Familienangehörige beschäftigt ist, selbst zu zahlen hat oder zu zahlen hätte, wenn er nach dem KVLG 1989 versichert wäre. Für mitarbeitende Familienangehörige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder als Auszubildende beschäftigt sind, beträgt der Beitrag die Hälfte des oben genannten Prozentsatzes. Zusätzlich zur Krankenversicherung besteht Versicherungs- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind vom landwirtschaftlichen Unternehmer zu tragen.
(Meldung Beitragsgruppe 4110).
- Beiträge zur Rentenversicherung und Bundesagentur für Arbeit
Die Beiträge werden vom Arbeitsentgelt berechnet. Sie werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Die Geringverdienergrenze (ab 01.08.2003 nicht mehr als 325,00 EUR monatlich) gilt nur für Auszubildende. Sie sind von der Tragung eigener Beiträge befreit. Hier muss der landwirtschaftliche Unternehmer (Arbeitgeber) den gesamten Beitrag zahlen.
Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 400,00 EUR bis 800,00 EUR ist die Gleitzonenregelung zu beachten.
- Mitarbeitende Familienangehörige mit Mehrfachbeschäftigung
Steht ein bei einer landw. Krankenkasse versicherungspflichtiger mitarbeitender Familienangehöriger zusätzlich noch in einem anderen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, so ist die landwirtschaftliche Krankenkasse auch für dieses Beschäftigungsverhältnis zuständig und hat nach § 42 Abs. 2 KVLG 1989 die auf das Zweitbeschäftigungsverhältnis entfallenden Beiträge zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn die überwiegende Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft ausgeübt wird.
Für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge ist der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung heranzuziehen.
- Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U1/U2)
Die Vorschriften über den Erstattungsanspruch sowie die Aufbringung und Verwaltung der Mittel (Umlage) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz gelten für die versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers nicht. Zur LSV NOS besteht somit keine Umlagepflicht nach dem Aufwendungsausgleichgesetz.
- Versicherungs- und Beitragspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse
Hauptberuflich mitarbeitende Familienangehörige sind in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) pflichtversichert, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mitarbeitende Familienangehörige werden u.a. auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, das ohne Berücksichtigung von Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft 400,00 EUR monatlich überschreitet.
Monatliche Bruttobezüge eines mitarbeitenden Familienangehörigen sind jedoch nur dann als Arbeitsentgelt zu qualifizieren, wenn ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zu bejahen ist, d.h. das Bruttoentgelt des mitarbeitenden Familienangehörigen bei einer Vollbeschäftigung über dem entsprechenden Eckwert liegt. Andernfalls scheidet eine Befreiung wegen Erzielung von Arbeitsentgelt aus.
Für Ehegatten-Mifa bzw. Azubi gilt die 400,00-Euro-Grenze.
Beitragspflicht besteht für jeden, der nicht kraft Gesetzes versicherungsfrei oder auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit ist. Der Beitrag ist vom landwirtschaftlichen Unternehmer zu tragen.
Nähere Informationen zur Versicherungspflicht sowie zu weiteren Befreiungsmöglichkeiten erhalten Sie auch auf der Seite der Alterskasse.
- Beitragspflicht zur Zusatzversorgungskasse
Grundsätzlich besteht Beitragspflicht für alle rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/Auszubildenden. Der Beitrag wird nachträglich für das vergangene Jahr erhoben und ist an die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, Druseltalstr. 51, 34131 Kassel, zu entrichten.
An- und Abmeldungen sowie jede Veränderung in den Beschäftigungsverhältnissen sind umgehend an die Zusatzversorgungskasse zu melden. Von dort erhalten Sie auch weitere Informationen.
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