Landwirtschaftliche Unternehmer in einem Beschäftigungsverhältnis
- Nebenerwerbslandwirte
Gemäß § 5 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ist u.a. nicht mehr als Arbeitnehmer versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist. Hierunter fallen auch land- oder forstwirtschaftliche Unternehmer. Dies bedeutet, dass für diese Landwirte Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmer bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse und Pflegekasse besteht bzw. weiterhin vorliegt (Meldung Personengruppe 113).
Für den Einzug der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die LKK zuständig (§ 28 i Abs. 1 SGB IV). Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind aus dem Beschäftigungsverhältnis nicht abzuführen (Meldung Beitragsgruppe 0110).
- Saisonbeschäftigte
Landwirtschaftliche Unternehmer, die aufgrund der Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmer nach dem KVLG 1989 Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, bleiben auch weiterhin dort versichert, wenn das daneben ausgeübte Beschäftigungsverhältnis auf voraussichtlich nicht länger als 26 Wochen befristet ist. Die Höhe des monatlichen Bruttolohnes bzw. der wöchentlichen Arbeitszeit bleiben unberücksichtigt (Meldung Personengruppe 114).
Eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft als Arbeiternehmer in der allgemeinen Krankenversicherung tritt nicht ein. Vielmehr ist in diesen Fällen die landwirtschaftliche Krankenkasse zuständig.
Während der Versicherung bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse sind neben den Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung auch Beiträge zur Krankenversicherung (nur der Arbeitgeberanteil) abzuführen.
Die Beiträge zur Krankenversicherung sind nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung abzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte zu berechnen.
Der Arbeitgeber hat diesen Beitragsanteil alleine zu tragen (§ 48 Abs. 5 KVLG 1989) und im Beitragsnachweis unter der Beitragsgruppe "1000" nachzuweisen. Als Beitragsgruppenschlüssel ist 5110 anzugeben.
Aus dem Beschäftigungsverhältnis werden keine Beiträge zur Pflegeversicherung erhoben.
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Beitragssätze und Werte
Fälligkeit der GSV-Beiträge
Beitragsnachweis