Freiwillige Mitglieder in einem Beschäftigungsverhältnis
Stehen freiwillige Mitglieder der LKK in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (z. B. höherverdienende Arbeitnehmer), ist für den Einzug der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung die LKK zuständige Einzugstelle.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig Versicherte sind kein Bestandteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages i. S. des § 28 d SGB IV. Diese werden von uns direkt beim Versicherten erhoben und sind von ihm auf ein gesondertes Beitragskonto einzuzahlen.
Arbeitgeberzuschuss für freiwillig Versicherte in der LKV
Die Beiträge für freiwillig Versicherte der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben werden nach Beitragsklassen festgesetzt. Krankenversicherungsfreie höherverdienende Arbeitnehmer haben gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Beitragszuschuss zu ihrer freiwilligen Krankenversicherung. Die LKK informiert alljährlich den Arbeitgeber über die Höhe des dem Arbeitnehmer zustehenden Beitragszuschuss zu seiner freiwilligen Krankenversicherung.
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Beitragssätze und Werte
Fälligkeit des GSV-Beiträge
Beitragsnachweis