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Fälligkeit der GSV-Beiträge

Seit Januar 2007 sind Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden - GSV-Beiträge - in voraussichtlicher Höhe spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist.

Dies bedeutet, dass die von Ihnen als Arbeitgeber für Ihren Arbeitnehmer abzuführenden GSV-Beiträge (z.B. Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung und Bundesagentur für Arbeit) am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig sind.

Für das Jahr 2012 gelten für die GSV-Beiträge folgende Fälligkeitstermine:

Monat Januar Februar März April Mai Juni
Fälligkeit 27. 27. 28. 26. 29. 27.




Monat Juli August September Oktober November Dezember
Fälligkeit 27. 29. 26. 29. 28. 21.





Säumniszuschläge

Für am Fälligkeitstag nicht gezahlte Beiträge muss die Einzugsstelle einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 %. der rückständigen Beiträge erheben. Dies gilt auch dann, wenn der Beitrag nur einen Tag später eingeht. Darüber hinaus sind für jeden weiteren angefangenen Monat, in dem die Beitragsforderung nicht ausgeglichen wird, Säumniszuschläge zu erheben.



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Beitragssätze und Werte

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